3) Comes sacrarum largitionum im Westreiche; an ihn gerichtet ein Gesetz, das frühestens am 23. Sept. 408 gegeben ist (Cod. Iust. IV 61, 12). Zwei Fragmente, die nicht nur dem Inhalt nach zusammengehören, sondern auch durch die Formeln et cetera und post alia auf einander verweisen (P. Maas Götting. gel. Anz. 1906, 651), also zweifellos demselben Gesetz entnommen sind, nennen ihn das eine comes et magister militum (Cod. Theod. VII 18, 16), das andere comes et magister officiorum (Cod. Theod. IX 38, 11). Da G. vorher ein Finanzamt bekleidet hatte, also im zivilen, nicht im militärischen Dienste stand, wird das letztere richtig sein. Die Datierung ist [489] schlecht überliefert, wohl auf das J. 410 oder 413 zu beziehen.