33) Furius Anthianus, römischer Jurist der späteren Kaiserzeit. Die literarische Wirksamkeit
[320]
dieses Rechtsgelehrten dürfte etwa in die Zeit von Caracalla bis Severus Alexander fallen; dies wird aus dem Index Florentinus, wo er zwischen Licinnius Rufinus und Maximus gesetzt ist, gefolgert. Über seine Schriftstellerei, von der nur wenige Fragmente in den Digesten unmittelbar erhalten sind (Dig. II 14, 62. IV 3, 40. VI 1, 80), wissen wir nur, daß er einen Ediktkommentar von mindestens fünf Büchern verfaßte. Literatur: Krüger Gesch. d. Quellen und Lit. des röm. Rechts 226.