2) Eine Ramme (davon festucare, festucatio) zum Feststampfen des Erdbodens (Cato de agri cult. 18. Vitruv. III 3. 1. VII 1, 1. 4, 5. X 2, 3. Plin. n. h. XVII 87. XXXVI 188) und der Fußböden (Cato a. O. 28. Plin. n. h. XXXVI 185) und zum Einrammen von Pfählen (Caes. bell. Gall. IV 17, 4). Über die Form ist nichts bekannt, und es werden wohl Geräte verschiedener Art mit diesem Namen bezeichnet: zum Feststampfen von Erde und Fußböden diente wohl eine Handramme; für das Einrammen von Pfählen ist es unvermeidlich, an ein mit einem Seil über eine Rolle aufgezogenes Gewicht zu denken.