RE:Ἐπίκλητοι

(Weitergeleitet von RE:Epikletoi)
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
ein Kollegium in Ephesos, dem die Verwaltung mit oblag
Band VI,1 (1907) S. 118
Bildergalerie im Original
Register VI,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|VI,1|118||Ἐπίκλητοι|[[REAutor]]|RE:Ἐπίκλητοι}}        

Ἐπίκλητοι). Strabon berichtet XIV 640, daß in Ephesos neben einer Gerusie ein mit ihr gemeinsam beratendes Kollegium der ἐ. bestand, welchem die ganze Verwaltung oblag. Der Zusammenhang der Stelle gestattet die Annahme, daß Strabon diese Einrichtung als eine Neuerung des Lysimachos angesehen hatte. Nach inschriftlichem Zeugnis wird ferner (Brit. Mus. 449) ein Antrag wegen Bürgerrechtsverleihung von Gerusie und ἐ. durch die Kureten an βουλή und Volk gebracht, und ebenso von ihnen eine Gesandtschaft an Prepelaos wegen der Heiligtümer geschickt. Der lysimachische Ursprung dieser Institution, von Droysen Hellenismus III 1, 33 (vgl. auch II 2, 294). Guhl Ephesiaca 60. Feldmann Dissert. Argent. IX 151 behauptet, wird von Dittenberger Syll.² 186 n. 2 geleugnet. Ob die ἐ. im J. 302, wie Feldmann behauptet, aufgehoben worden seien, läßt sich nicht ausmachen. Zweifellos sind die ἐ. ein der Gerusie zur Seite stellender Ausschuß ausgewählter hervorragender Persönlichkeiten, und die Gerusie selbst eine engere Gemeinschaft als die βουλή. Nachdem Menadier Qua condicione Ephesii usi sint 62 die Gerusie für ein staatlich bestelltes Kollegium, welches jedoch hauptsächlich zur Verwaltung religiöser Angelegenheiten eingesetzt war, erklärt, Lenschau Leipziger Stud. XII 192 ἐ. und Gerusie für Tempelbehörden gehalten hatte, wies Swoboda Gr. Volksbeschlüsse 103 wieder mit Recht darauf hin, daß die beiden, wenn auch vornehmlich mit religiösen Sachen befaßt, doch staatlich bestellt seien, und schloß nur aus der oben zitierten Inschrift, daß sie keinerlei probuleumatische Kompetenz gehabt hätten. An der staatlichen Bestellung und exekutiven Gewalt der beiden neben den demokratischen Rats- und Volksversammlungen optimatischen Tendenzen entsprungenen Kollegien kann nicht gezweifelt werden. Ihre Kompetenzen gegenüber der βουλή dürften gewechselt haben.

[Szanto. ]