28) Egnatius Mecennius oder Metennius, soll seine Frau beim Weintrinken ertappt und mit einem Prügel (Val. Max. VI 3, 9. Plin. n. h. XIV 89) tot geschlagen haben; er wurde des Mordes angeklagt, aber weil die Strafe der Frau gerecht gewesen war, von König Romulus freigesprochen. Das letzte hat Val. Max. willkürlich abgeändert; sonst stimmt er mit Plin. Tertull. apol. 6. Serv. Aen. I 737 (= Gran. Licin. p. 46 frg. 2 Bonn.)
[1998]
genau überein. Die gemeinsame Quelle aller vier Autoren ist Varro (vgl. Münzer Quellenkritik des Plinius 189ff.); er führte die Anekdote als Beleg für die alte Sittenstrenge an und entnahm sie, die der annalistischen Überlieferung von der Königszeit fremd ist, wohl einem alten Juristen. Beide Namen des Mannes geben Val. Max. und Plin., nur den zweiten Tertull. und Serv.; dieser zweite, in den Hss. sehr verschieden überlieferte, soll jedenfalls der Gentilname sein (vgl. auch Serv. Mecennius – id enim nomen marito), so daß E. als ein später nicht mehr übliches Praenomen anzusehen wäre; einen weiteren Beleg für das Vorkommen dieses Praenomens finde ich allerdings nur auf einer einzigen, sicher volskischen Inschrift aus Velitrae (Mommsen Unterital. Dialekte 320. 325. Planta Grammatik der oskisch-umbrischen Dialekte II 543. 712).