Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Als t.t. im Privatrecht
Band IV,2 (1901) S. 2364
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Deductio kommt im Privatrechte vor: 1. bei der Einleitung des Vindicationsprocesses, s. Vindicatio; 2. als deductio in domum, d. h. Einführung der Braut in das Haus des Bräutigams; 3. als Abzug, der von einer grösseren Summe gemacht werden muss, vgl. Cic. de leg. II 50 . . . quom est partitio, ut, si in testamento deducta scripta non sit ipsique minus ceperint, quam omnibus heredibus relinquatur, sacris ne alligentur (ein Satz des Sacralrechts, der wohl auf die partitio legata Gai. II 254 zu beziehen ist). Ein solcher Abzug lag insbesondere auch dem bonorum emptor ob (s. Bonorum emptio), wenn er die erkauften Ansprüche geltend machen wollte. Hier musste er den Betrag der etwa vorhandenen Gegenansprüche des Verklagten nach Inhalt der formula von der Condemnationssumme abziehen lassen, Gai. IV 65, was bei Gaius neben dem agere cum compensatione des argentarius (s. o. Bd. I S. 709) erwähnt, aber andererseits auch davon unterschieden wird (Gai. IV 64. 66. 68); vgl. auch Paul. II 5, 3 compensare vel deducere und Dig. V 3, 36, 5 fructus intelleguntur deductis impensis, sowie Dig. V 3, 38 bonae quidem possessor omnimodo impensas deducat. Hierher gehören auch die Abzüge vom peculium, die der Gewalthaber den Gläubigern gegenüber machen darf und die sich unter mehreren Erben spalten, Dig. XV 1, 14, 1 deductionis ius scinditur. Gai. IV 73. Auch auf den Abzug der quarta Falcidia (s. Quarta) wird der Ausdruck d. angewendet, Ulp. frg. XXV 14. 17.

4. Deductio servitutis ist der Vorbehalt einer Servitut von seiten dessen, der das Eigentum veräussert, frg. Vat. 47, so genannt, weil dadurch die vollen Eigentumsvorteile dem Erwerber geschmälert werden. In gleicher Weise giebt es auch eine d. pignoris. 5. Der Ausdruck deducere = separare findet sich auch noch bei Sachen, die unter einander gemischt sind, Dig. VI 1, 3, 2. 5, 1.