Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Militärisch: Zusammenschwören
Band IV,1 (1900) S. 885
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Coniuratio, militärisch das Zusammenschwören. Ausser dem einzeln geleisteten Sacramentum schwuren die römischen Soldaten nach Livius XXII 38, 3. 4 Decurien- und Centurienweise gemeinsam noch einen besonderen, anfangs freiwilligen, seit 216 ausdrücklich vorgeschriebenen Eid, nicht zu fliehen oder aus dem Gliede zu treten; vgl. Madvig Die Verf. u. Verw. d. röm. Staates II 479. Marquardt St.-V. II² 386. Vor allem aber kam die C. in Zeiten der Bedrängnis, insbesondere bei einem ausbrechenden bellum Italicum oder Gallicum, wenn keine Zeit war, die ausgehobenen Truppen einzeln zu vereidigen, zur Anwendung, Serv. Aen. VII 614. VIII 1. Isid. orig. IX 3, 53–55. Diese beschleunigte Art der Aushebung hiess daher selbst auch C. (Schmidt Herm. XIV 324). Eine solche C. ordnete der Senat z. B. 52 v. Chr. nach Clodius Ermordung an, Caes. b. Gall. VII 1, 1. Wer als coniuratus ausgehoben war, wurde nach beendigtem Kriege ohne weiteres entlassen, Liv. XLV 2, 1, für die übrigen bedurfte es hierzu einer besonderen Missio (Mommsen Ephem. epigr. V p. 143).