Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Zusammentreffen mehrerer Ansprüche oder Personen an derselben Stelle
Band IV,1 (1900) S. 839
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Concurrere im juristischen Sinne heisst das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche oder Personen an derselben Stelle. So bei dem concursus actionum (s. d.), dem Zusammentreffen mehrerer Ansprüche oder Klageformen in einem und demselben Falle (Dig. L 17, 43, 1. J. Merkel Über den Concurs der Actionen nach römischem Privatrecht, 1877 und dazu Brinz Krit. Vierteljahrsschr. XX 161ff.). Ebenso bei dem concursus creditorum, der zu dem nachrömischen Ausdruck Concurs geführt hat. Der Satz concursu partes fiunt (Frg. Vat. 78. 79. Dig. XXXIX 2, 15, 8. XXXII 80. Ulp. XXIV 12. Dig. XX 4, 7 pr.), der namentlich Miterben betrifft (s. Adcrescendi ius), gilt auch hier, da die einzelnen Gläubiger als Wettbewerber neben einander (Concurrenten) auftreten. Irrig ist es jedoch anzunehmen, dass c. notwendigerweise in allen Fällen auf ein Concurrenzverhältnis im modernen Sinne des Wortes hindeute. C. heisst nur ,Zusammentreffen‘, nicht notwendigerweise ,Zusammentreffen mit gegenseitiger Benachteiligung‘; arg. Gai. I 17. Ulp. XI 28. Man kann also von einem c. auch da reden, wo zwei Personen bei derselben Sache mit Ansprüchen so zusammentreffen (concurrunt), dass die eine hinter der andern stehen soll und will. Indem man dies übersah, hat man zwischen Dig. XX 4, 7, 1 und Dig. XX 4, 21 einen Widerspruch gesehen, dessen Erörterung der Gegenstand einer umfangreichen Litteratur geworden ist, jedoch bei richtiger Übersetzung des Wortes c. verschwindet (vgl. über diese Litteratur v. Vangerow Pand.⁷ I 819 § 369, 1. Windscheid Pand.⁷ I 739 § 242, 10. Dernburg Pand.⁵ I 666 § 267, 8).