Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Verfallklausel
Band IV,1 (1900) S. 769
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Commissoria lex ist die Verfallclausel, benannt nach dem Worte committi = verfallen, z. B. poena committitur Dig. III 5, 1; multa committitur Dig. XXXV 1, 6 pr.; dies committendi = der Verfalltag, Dig. IV 4, 38 pr. Die l. c. hat eine verschiedene Bedeutung je nach dem Gegenstande des Verfalles, den sie betrifft. Bei zweiseitigen Geschäften ordnet die Verfallclausel den Wegfall des ganzen Geschäftes unter bestimmten Bedingungen als verabredete Strafe an, z. B. ut si intra duos menses ab emptione reliqui pretii partem dimidiam non solvisset, inemptus esset (sc. fundus), Dig. IV 4, 38 pr. XVIII 3, 4 pr. Den säumigen Käufer trifft hier nicht nur die Ungültigkeit des Geschäftes, sondern auch der Verlust der arra (s. d. Nr. 4) und der richtigen Meinung nach auch der bereits gezahlten Teilleistung, vgl. Glück Comment. XVI 289ff. und Burckhard Archiv f. civ. Pr. LI 12. 17. 151ff. 289ff. Pernice Labeo II 188, 1. Dernburg Pandekten⁵ II 263 § 95, 22. Bei dem Pfandvertrage betrifft die l. c. nicht den Verfall des Geschäftes, sondern des Pfandes, das nach ihrem Inhalte dem Gläubiger gehören soll, wenn er nicht befriedigt wird. Diese Form der Verfallclausel diente vielfach zur Ausbeutung des Schuldners, sobald der Wert des Pfandstückes die Höhe der Schuldsumme erheblich überstieg. Darum hat Constantin sie verboten, Cod. Theod. III 2, 1 = Iust. VIII 34 (35), 3. Dernburg Das Pfandrecht des heut. röm. R. II 1864, 273ff.; Pandekten⁵ I 689 § 280 und über die geschichtliche Entwicklung dieser lex commissoria Pernice Ztschr. d. Savigny-Stiftung V 134.