Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Steuer für Senatoren
Band IV,1 (1900) S. 365367
Bildergalerie im Original
Register IV,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|IV,1|365|367|Collatio glebalis|[[REAutor]]|RE:Collatio glebalis}}        

Collatio glebalis (so Cod. Theod. XIII 3, 19), vollständiger glebalis follium septemve solidorum collatio (Cod. Theod. VI 2 Überschrift), auch gleba senatoria (Cod. Theod. VI 2, 19. XII 1, 74 § 1. 138; vgl. V 14, 4. Symm. epist. IV 61, 2) oder follis senatorius (Nov. Mart. II 4) oder kurzweg gleba (Cod. Iust. XII 2 Überschrift. XII 2, 2. Cod. Theod. VI 2, 12. 16. Symm. rel. 46) oder follis genannt (Cod. Iust. XII 2 Überschrift. XII 2, 2. Zosim. II 38, 4), eine Steuer, die von Constantin dem Grossen (Zosim. II 38, 4) den Senatoren als solchen aufgelegt wurde, und zwar sowohl denen von Rom (Cod. Theod. VI 2, 8. 12. 16. 17. 19. Symm. ep. IV 61) als auch denen von Constantinopel (Cod. Theod. VI 2, 9. 10. 14. 18. 21. XII 1, 74. XIII 3, 19. Nov. Mart. II 4). Wahrscheinlich wurde sie zuerst im Winter 312/13 nach dem Siege an der Milvischen Brücke erhoben, um die Kriegskosten zu decken (s. Censuales), blieb aber auch später bestehen, da der allezeit geldbedürftige Kaiser ihrer nicht entbehren konnte. Der Name follis zeigt, dass sie im Gegensatze zu den Neturalsteuern Diocletians (s. Capitatio) in Geld bezahlt wurde, und zwar in jenen grossen Säcken voll Weisskupfermünze, deren jeder den Wert von 100 000 Nummi oder 6250 Denaren (= 114,2 Mark) enthielt (Seeck Ztschr. f. Numismatik XVII 83). Ursprünglich gab es drei Steuerstufen (Liban. epist. 255): die ärmsten Senatoren gaben 2 Folles jährlich (Cod. Theod. VI 2, 8 § 2), die zweite Klasse 4 Folles (Cod. Theod. VI 4, 21 § 6), die dritte und höchste 8 (Seeck Ztschr. f. Numism. XVII 86). Theodosius der Grosse fügte im J. 393 noch eine niedrigste Stufe [366] hinzu, deren Steuer nur 7 Solidi (= 89 Mark) betragen sollte (Cod. Theod. VI 2, 10. 18. 26, 12). Zugleich scheint er angeordnet zu haben, dass künftig die Abgabe nicht mehr in Weisskupfergeld, sondern in Gold zu erheben sei, wobei die 8 Folles des höchsten Satzes einem Pfunde Gold (= 913,6 Mark) gleichgesetzt wurden (Seeck a. O.). Jedenfalls kommt schon seit 398 der Name glebale aurum für die Steuer vor (Cod. Theod. VI 2, 16. 17. 26, 14), der freilich die alte Benennung Follis nicht ganz verdrängt, obgleich diese jetzt sinnlos geworden war. Um das J. 450 wurde die C. g. ganz aufgehoben (Cod. Iust. XII 2, 2), mit gutem Grunde, denn da die Güter der Senatoren der Indiction ganz ebenso unterlagen, wie jeder andere ländliche Grundbesitz (Cod. Theod. V 14, 4. VI 3), so war diese Zuschlagsteuer, die ihren Stand noch ausserdem traf, sehr drückend.

Die Einordnung in die verschiedenen Stufen wurde durch Wert und Umfang des ländlichen Grundbesitzes bestimmt, woraus sich auch das Beiwort glebalis erklärt. Wer in den Senat eintrat, hatte sogleich eine Steuererklärung abzugeben, welche Güter er in den verschiedenen Provinzen besitze (Cod. Theod. VI 2, 8), und wurde danach in die Steuerliste (glebae senatoriae breves) eingetragen (Cod. Theod. XII 1, 74 § 1), was die Pflicht der Censuales war. Auf Grund dieser Liste hatten sie alle Vierteljahr ein Verzeichnis darüber zu fertigen, welche Veränderungen im Personalbestande des Senats und zugleich im voraussichtlichen Ertrage der C. g. eingetreten waren, und diese trimenstris instructio wurde dann durch den Stadtpraefecten dem Kaiser übersandt (Symm. rel. 46. Cod. Theod. VI 2, 8 § 1). Jene Einschätzung heisst descriptio glebalis (Cod. Theod. VI 23, 1. XIII 3, 16) oder senatoria (Cod. Theod. XIII 3, 15. 16), mitunter auch schlechtweg descriptio (Cod. Theod. VI 2, 21) oder scriptio (Cod. Theod. VI 26, 12). Verheimlichung irgend eines Grundstückes wird nach einem Gesetz vom J. 383 mit der Confiscation desselben bestraft (Cod. Theod. VI 2, 8). Übrigens liess man es nicht bei der Selbsteinschätzung bewenden, sondern mitunter wurden quaesitores glebae senatoriae aus Rom in die Provinzen geschickt, um sich durch den Augenschein über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu unterrichten (Symm. ep. IV 61, 2). Die Eintreibung der Steuer war anfangs Sache der Censuales; doch wurde sie ihnen im J. 397 im Occident abgenommen und wahrscheinlich den Praesides übertragen (Cod. Theod. VI 2, 12; vgl. Censuales).

Die C. g. wird ausdrücklich als Reallast bezeichnet, die an den Gütern der Senatoren haften blieb, auch wenn diese in nicht senatorische Hände übergingen (Cod. Theod. VI 2, 16. 19. XIV 3, 10). Andererseits kann sie aber auch eine reine Personallast sein, die den Stand als solchen trifft; denn auch diejenigen Senatoren, welche gar keinen ländlichen Grundbesitz nachweisen konnten, wurden zu der niedrigsten Stufe der Steuer herangezogen (Cod. Theod. VI 2, 8 § 2). So konnte es vorkommen, dass jemand doppelt damit belastet wurde, indem er einerseits als Erbe eines Senators Güter besass, die der C. g. unterlagen, andererseits durch die Bekleidung eines senatorischen Amtes selber in den Senat eintrat. Freilich scheint eine solche Doppelbesteuerung nicht [367] gesetzlich gewesen, sondern nur durch Versehen oder Böswilligkeit der Censuales eingetreten zu sein (Synes. epist. 38).

Befreit von der Steuer waren die Ärzte und Lehrer, wenn sie den Rang von comites primi oder secundi ordinis erhalten hatten (Cod. Theod. XIII 3, 15–19), die decuriones sacri palatii (Cod. Theod. VI 23, 1), die Sacerdotalen in Spanien (Symm. ep. IV 61, 1), doch wurde das Privileg der letzteren später aufgehoben (Cod. Theod. VI 2, 16). Denjenigen, welche durch den Dienst in den kaiserlichen Scrinia zur senatorischen Würde aufgestiegen waren, wurde in Constantinopel 401 das Privileg gewährt, dass sie ohne Rücksicht auf die Grösse ihres Grundbesitzes immer den niedrigsten Steuersatz von 7 Solidi zahlen sollten (Cod. Theod. VI 26, 12), in Ravenna wurden sie 407, in Constantinopel 414 ganz von der C. g. befreit (Cod. Theod. VI 26, 14. 2, 18). Im J. 384 wurden die constantinopolitanischen Senatoren aus Makedonien für immun erklärt, nachdem schon vorher die aus Thrakien dasselbe Privileg erhalten hatten, wahrscheinlich weil durch die Verwüstungen des grossen Gothenkrieges der Grundbesitz in diesen Diöcesen fast wertlos geworden war (Cod. Theod. VI 2, 9).

[Seeck. ]