Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Prozessvertreter im Formularprozess
Band IV,1 (1900) S. 222224
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Cognitor. 1) Rechtsgeschichtlich bedeutsam als Processvertreter im Formularprocess neben procurator, tutor, curator (actor) Gai. IV 82. Die Competenz des C. ist derjenigen eines modernen Processbevollmächtigten ähnlich, nicht aber verwandt. Im Gegensatz zur Processführung des procurator der klassischen Zeit äussert die Processführung des C. ihre Wirkungen nicht für ihn, sondern für seine Partei (dominus). So wird, wenn der C. des Beklagten unterliegt oder der C. des Klägers siegt, die actio iudicati im ersteren Fall nur gegen den Beklagten, im letzteren Fall nur dem Kläger selbst gewährt. Vat. frg. 317. [223] Paul. sent. I 2, 4. Dig. III 4, 6, 3 (Paul.), XLVI 3, 86 (Paul.), auch III 3, 28 (Ulp.). XXIV 3, 31, 2 (Iulian.). Cic. Rosc. com. 53. Da der Beklagte bei Verurteilung grundsätzlich selbst haftet, hat er, nicht (wie ein Procurator) sein C. die satisdatio iudicatum solvi zu leisten, Gai. IV 101. Dig. XLVI 7, 10 (Modest.). Tritt für den Kläger ein C. ein, so bedarf es nicht der von einem Procurator geforderten satisdatio ratam rem dominum habiturum zum Schutz des Beklagten gegen wiederholte Klagerhebung, quia de qua re quisque per cognitorem egerit, de ea non magis amplius actionem habet quam si ipse egisset, Gai. IV 98. Dig. XLVI 8, 22, 8. Trotzdem wird das Urteil nicht auf die Partei, sondern auf den C. abgestellt, entsprechend der Klagformel, deren Condemnation in gleicher Weise wie auf einen Procurator auf den C. gewandt ist, Gai. IV 86. Dadurch dass die Formel den Process als eigenen des C. darstellt und erst durch Abwendung der actio iudicati das Urteil für die Partei wirksam gemacht wird, erzielt man im Interesse des Processgegners die gleiche Unabhängigkeit des Processführers wie durch eine (den römischen Anschauungen fremde) unbeschränkte und unbeschränkbare Processvollmacht. Dazu betreffend Ausschluss jeglicher Bedingungen bei der Bestellung eines C., Vat. frg. 329; betreffend Unabhängigkeit der Processführung des C. von Leben und Tod der Partei und betreffend Substitutionsbefugnis des C., Dig. III 3, 15. 17, 1. Cod. Theod. II 12, 1 = Cod. Iust. II 12, 23. Andererseits handelt es sich nur um Übertragung der Processführung; der C. ist weder zum Zahlungsempfang noch zum Abschluss eines Vergleiches befugt, Vat. frg. 335. Dig. XLVI 3. 86 (Paul.). II 14, 13 pr. (Paul.). III 3, 73 (Paul.), auch Isid. Hisp. differ. I 123. Die Ableitung der Urteilswirkungen auf die Partei fällt ausnahmsweise fort bei dem c. in rem suam, der auf Seiten des Klägers wie des Beklagten vorkommt, Gai. II 39. 252. Vat. frg. 260. 317. Digest. III 3, 25. 42, 1–4. 55. III 4, 6, 3, auch III 3, 29. Der C. wird bestellt durch bestimmte, von der Partei gegenüber der anderen Partei mündlich ausgesprochene Worte, Gai. IV 83. 97; dazu Vat. frg. 318 (Ulp.). 319 (Paul.). Gegenwart des C. bei seiner Bestellung scheint erforderlich nach Festus p. 57 Müll. und Isid. Hisp. differ. I 123, dagegen Gai. IV 83. Digest. III 3, 15. Dass die Processführung des C. fortdauernde Gegenwart der Partei voraussetze, Ps.-Ascon. in Cic. div. 11 p. 104 Orelli, ist sicher irrig, Digest. III 3, 10 (Ulp.). Die Bestellung erfolgt zur Zeit der klassischen Juristen durchweg vor der Litiscontestation und wohl meist in iure, derart, dass der C. nun schon das Verfahren in iure zu betreiben und die Litiscontestation vorzunehmen hat. Dass die Bestellung bei der durch die Partei vollzogenen Litiscontestation zum Zweck der Vertretung in iudicio daneben und in älterer Zeit allein vorkomme, führt Wlassak Festgabe (s. u.) aus. Gegen den c. ad litem suscipiendam datum Vat. frg. 341 verheisst das praetorische Edict Zwang zur Litiscontestation. Lenel Ed. perp. 77. Gewisse Personen können nach dem Edict Cognitoren nicht bestellen, gewisse Personen nicht als Cognitoren bestellt werden. Lenel Ed. perp. 73f. Entsteht Streit darüber, [224] ob die Bestellung gegen diese Bestimmungen verstösst, so steht der Gegenpartei eine exceptio cognitoria zu, Lenel Ed. perp. 401. Auctor ad Herenn. II 20 scheint eine Verpflichtung greiser und kranker Personen, sich durch C. vertreten zu lassen, zu bezeugen. Damit, dass der C. domini loco habetur, Gai. IV 97, verträgt sich, dass der Partei die Absetzung und Ersetzung des C. vor der Litiscontestation freisteht, Digest. III 3, 16 (Paul.), vgl. Dig. XLVI 7, 7 (Gai.), und nach der Litiscontestation causa cognita gestattet wird, Lenel Ed. perp. 77. Über die Wirkung des Todes des C. Cod. Theod. II 12, 7. Die Cognitur trotz Gai. IV 82 für ein altciviles, dem Legisactionenprocess entstammendes Institut zu halten, haben insbesondere die certa verba und der Ausschluss von Bedingungen bei der Bestellung des C. verleitet, obwohl beides aus praktischen Bedürfnissen im Formularprocess erklärt werden kann. Nach einer von C. A. Schmidt Cic. p. Rosc. com. (Inaug.-Diss. 1839) 29f. vermutungsweise geäusserten, neuerdings von Eisele (Cognitur u. Procuratur 1–53; Beiträge [s. u.] 91–159) begründeten Ansicht hat der C. nach der Legisactio in iudicio fungiert (darauf beziehen sich Cic. Rosc. com. 54, vgl. auch Eisele Sav.-Zeitschr. f. R.-G. V 195, dagegen Wlassak Festgabe 53f.). Wlassak vermutet Herübernahme der Cognitur in den Bürgerprocess mit Schriftformeln aus dem Internationalprocess. Nachdem in der späteren Kaiserzeit, insbesondere durch die Constitution von 382, Cod. Theod. II 12, 3, die Procuratur der modernen Processbevollmächtigung genähert und damit die Competenzen des C. und des Procurator nahezu ausgeglichen waren, ist die Verschmelzung beider Vertretungsarten in der iustinianischen Codification in der Weise vollendet, dass die vom C. handelnden Stellen unter Verdrängung des Wortes C. durch procurator aufgenommen sind. So sind namentlich die aus Paulus VIII, IX und Ulpian VIII–X ad edictum entnommenen Fragmente interpoliert, Lenel Palingen. I 977f. II 447, ebenso sämtliche oben angeführte Digestenstellen.

Litteratur. Bethmann-Hollweg Röm. Civilproc. I 417f. Keller-Wach Röm. Civilproc. II 52. 53. 61. Eisele Cognitur u. Procuratur (1881). M. Rümelin Zur Geschichte der Stellvertretung im röm. Civilprocess (1886). Wlassak Zur Geschichte der Cognitur in Breslauer Festgabe zum Doctor-Jubilaeum von R. v. Jhering (1892). Eisele Die Civilität der Cognitur in Beiträgen zur röm. Rechtsgeschichte 91–159 (1896).

[Leist. ]