Causae probatio hiess der Nachweis eines Sachverhalts, der das fehlende römische Bürgerrecht zu verschaffen im stande war. Er kam in zwei Formen vor: als causae probatio per anniculum und als c. p. erroris causa. Die c. p. per anniculum stand allem Anscheine nach mit dem Streben der Gesetzgebung nach Fortpflanzung der Bürgerschaft im Zusammenhange (s. Caelibatus). Die c. p. erroris causa war ein besonderes Rechtsmittel, das zum Schutze gegen die nachteiligen Folgen eines Irrtums diente. 1) Die c. p. per anniculum bezog sich ausschliesslich auf die Latini Iuniani (s. d.), Freigelassene, die nicht den Bürgern, sondern nur etwa den Latini coloniarii gleichstanden, Gai. I 29. Die Lex Aelia Sentia (s. d.) eröffnete den Freigelassenen, die vor ihrem dreissigsten Lebensjahre mit der Freiheit beschenkt worden waren und sich darum mit dem Stande der Latini Iuniani begnügen mussten, einen Weg zu dem fehlenden Bürgerrechte. Um dahin zu gelangen, mussten sie zunächst eine Frau heiraten, die nicht unter ihrem Stande sein durfte, und zwar vor mindestens sieben römischen Bürgern als Zeugen (testatione interposita, quod liberorum quaerendorum causa uxorem duxerit Ulp. III 3). Sodann mussten sie mit ihr ein Kind erzeugen, und dieses musste noch nach dem Ablaufe des ersten Jahres am Leben sein. Wurde alles dies erwiesen und von der Obrigkeit bestätigt, so erlangte das Ehepaar und das Kind das fehlende Bürgerrecht und damit der Gatte die väterliche Gewalt über das Kind. War bei einer solchen Ehe die Mutter eine römische Bürgerin, so sollte das Kind den Rang eines Bürgers schon von der Geburt ab erlangen können, Gai. I 30. 32, was der Senat unter Hadrian bestimmte. Dieses Recht der c. p. per anniculum war durch einen Senatsschluss aus dem Consulate des Pegasus und Pusio unter Vespasian auf alle Latini Iuniani ausgedehnt worden. Gai. I 31. 80. Ulp. III 3. 2. Die c. p. erroris causa bezog sich auf irrtümliche Eheschliessungen unter Personen verschiedenen Standes. Ulp. VII 4 per errorem contracto matrimonio inter disparis condicionis personas. Gai. II 142. Sie beruhte darauf, dass nur ein iustum matrimonium inter cives Romanos oder ex lege Aelia Sentia mit nachfolgender c. p. per anniculum im stande war, den Kindern Bürgerrecht und den Gatten eine väterliche Gewalt zu verschaffen. Wurde die Hoffnung auf diesen Erfolg enttäuscht, weil sich hinterher herausstellte, dass der eine der Gatten nicht den hiezu erforderlichen und irrtümlicherweise vorausgesetzten Stand hatte, so konnte
[1812]
die Obrigkeit auf Grund einer C. p. das fehlende Bürgerrecht verleihen. Das Kind trat damit in die Gewalt des Vaters und zerstörte dessen früheres Testament ebenso, als wenn es nach dessen Errichtung aus einer vollgültigen Ehe geboren worden wäre. Peregrini dediticii (s. d.) konnten jedoch hieraus nur für ihr Kind, nicht für sich selbst einen Vorteil ziehen. Gai. I 66-71. II 142. Von einer c. p. apud consilium (fünf Senatoren und fünf Equites) war auch bei der Vorprüfung von manumissiones, die ohne dies nicht zulässig waren, die Rede. Gai. I 38. 39. 41. Ulp. I 13. Dig. XL 9, 7, 1.
Litteratur: Bethmann-Hollweg De causae probatione, Berol. 1820. Zimmern Römische Rechtsgeschichte I 779. v. Vangerow Über die Latini Iuniani, Marburg 1833, 163ff. Rein Röm. Privatrecht² 125. 593. Puchta-Krüger Inst.10 II 109. 387 § 218. 283 und über die causae probatio bei Freilassungen II 92 § 213.