Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Anhänger der auch als sabinianisch bezeichneten Rechtsschule
Band III,2 (1899) S. 16551656
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Cassiani werden nach C. Cassius Longinus (s. d.) die Anhänger der sonst auch nach Masurius Sabinus als sabinianischen bezeichneten Rechtsschule genannt. (Cassiani bei Plin. ep. VII 24, 8. Pomp. Dig. I 2, 2, 52. Ulpian 11, 28. Paul. Dig. XXXIX 6, 35, 3. XLVII 2, 18; Sabiniani: Marcellus Dig. XXIV 1, 11, 3. Ulp. Vat. frg. 266. Marcian Dig. XLI 1, 11; sodann bei Iustinian Inst. II 1, 25 [die Quelle hierzu, Gaius res cott. Dig. XLI 1, 7, 7 hat die Namen; ebenso Gai. Inst. II 79] und Cod. VI 29, 3). Über diese Schulen berichtet Pomponius (Dig. I 2, 2, 47): Hi duo (Labeo und Capito) primum veluti diversas sectes fecerunt: nam Ateius Capito in his quae ei tradita fuerant perseverabat, Labeo ingenii qualitate et fiducia doctrinae, qui et ceteris partibus (F operis) sapientiae operam dederat, plurima innovare instituit. (48) Et ita Ateio Capitoni Massurius Sabinus successit, Labeoni Nerva, qui adhuc eas dissensiones auxerunt ... (52) Proculi auctoritas maior fuit (im Vergleich zum jüngeren Nerva und Longinus), nam et plurimum potuit: appellatique sunt partim Cassiani partim Proculiani, quae origo a Capitone et Labeone coeperat. Man hat im Anschluss an diese Stellen ganz allgemein (vgl. aber Karlowa R. R.-G. I 664. 684. 686) Labeo und Capito als die Begründer der beiden Rechtsschulen angesehen. Dagegen spricht aber 1) die Thatsache, dass die Schulen nicht nach diesen ihren Stiftern benannt sind, was namentlich bei Labeo, der doch stets das höchste Ansehen genoss, unerklärlich bleiben würde: sollte man der Schule, wenn sie ursprünglich den Namen der Antistianer geführt hätte, diesen hinterher entzogen haben? oder sollte man, wenn die Beilegung der Namen überhaupt erst später erfolgt wäre, von dem wahren Begründer zu Gunsten seines Nachfolgers Proculus abgesehen haben? beides ist in gleichem Masse unwahrscheinlich. 2) In den Stellen der späteren Juristen, welche (sicher) Streitfragen der beiden Schulen behandeln, erscheinen (abgesehen von jüngeren Anhängern) regelmässig Sabinus und Cassius auf der einen, Nerva, Proculus und Pegasus auf der andern Seite: so bei Gaius Inst. I 196. II 15. 79. 195. 218. 224. 244. III 133. 161. IV 79. 114. Dig. XLV 3, 28, 4; Venuleius Dig. XLV 1, 138 pr.; Pomponius XXX 26, 2. XLI 27, 2; Scaevola XXIX 7, 14 pr. XLVI 3, 93, 3; Papinian XLV 1, 115, 2; Ulpian XLVII 2, 43, 5; Paulus V 3, 26. XVIII 1, 1, 1. XXXV 2, 1, 14. XLI 2, 3, 3; Labeo wird in diesem Zusammenhange nur einmal (bei Gai. Inst. II 231) erwähnt. Capito niemals. 3) Plinius (ep. VII 24, 8), die der Zeit nach früheste Quelle, welche einer der Schulen Erwähnung thut, nennt ausdrücklich den Cassius als deren Begründer: domus aliquando C. Cassii huius qui Cassianae scholae princeps et parens fuit. 4) Auch bei Pomponius (52) muss bei dem Leben des Proculus der Schulgründung gedacht sein: dem Satz appellatique sunt partim Cassiani partim Proculiani [1656] fehlt das Subject: es muss unmittelbar vorher gesagt sein, wem diese Bezeichnungen zukommen; erst die justinianischen Compilatoren haben (wie so oft in diesem Fragment) den Zusammenhang durch ungeschickte Streichungen verdunkelt. 5) Auf den wahren Zusammenhang deutet auch Pomponius (47) hin, wenn er sagt, Labeo und Capito hätten ‚gewissermassen‘ (veluti) zwei Schulen gegründet. Aus alledem ergiebt sich folgendes: wissenschaftliche Gegensätze (die wir allerdings nicht mehr feststellen können; vgl. Bd. I S. 2556. II S. 1909f.) waren schon zwischen Labeo und Capito vorhanden, unter deren Schülern Nerva und Sabinus traten sie noch stärker hervor, und wurden namentlich die einzelnen Streitfragen bedeutend vermehrt. Die eigentliche Schulgründung erfolgte dann durch Proculus und Cassius: zweifellos war auch Sabinus daran beteiligt, ob auf der andern Seite auch Nerva, muss dahin gestellt bleiben: nie wird die Schule nach ihm genannt, auch ist er schon im J. 33 gestorben. Ebenso ist ungewiss, ob die beiden Schulen gleichzeitig oder nach einander gegründet wurden. Dass dann hinterher jede Schule auch die bekannten Namen des Labeo und Capito zu den ihrigen zählte, ja sie als ihre Urheber ansah, und dass demgemäss auch Pomponius seine successiones mit ihnen begann, kann nicht Wunder nehmen. Näheres über den Schulgegensatz s. im Artikel Rechtsschulen.

[Jörs. ]