Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Gefangenschaft
Band III,2 (1899) S. 1555
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Captivitas. Die Gefangenschaft führte zur Sclaverei, wenn der Gefangene in die Hand eines fremden Volkes fiel, das mit seinem Staatswesen in keiner Beziehung stand (Dig. XLIX 15, 5, 2) oder sich im Kriegszustande befand. Dig. XLIX 15 de captivis et de postliminio. Gai. I 129. Ulp. X 4. Inst. I 12, 5. Die Folgen einer derartigen Gefangenschaft fielen wieder weg, wenn der Gefangene zurückkehrte (ius postliminii, s. Postliminium). Starb der Gefangene, ohne zurückzukehren, so wurden die Folgen seines Todes auf den Augenblick seiner Gefangennahme zurückbezogen. Dig. XLIX 15, 18. Eine lex Cornelia bestimmte, dass bei einem solchen Todesfalle die Thatsache der Kriegsgefangenschaft nicht weiter beachtet werden sollte (sog. fictio legis Corneliae), Dig. XLIX 15, 22 pr. Zweifelhaft ist, ob sie dies allgemein oder nur für besondere Fälle angeordnet hat. Jedenfalls war sie von Bedeutung für die Testamente derartiger Gefangener, die ohne sie durch die capitis deminutio (s. d.) des Testators ihre Gültigkeit eingebüsst haben würden (Inst. II 17, 4 und 5), nunmehr aber als gültig behandelt wurden. Dig. XXVIII 1, 12. Litteratur. Hase Das ius postliminii und die fictio legis Corneliae, 1851. Bechmann Das ius postliminii und die lex Cornelia, 1872, und hierzu Leonhard Inwieweit giebt es nach den Vorschr. der Deutschen Civilprocess-Ordn. Fictionen 1880, 15, 4. Puchta-Krüger¹⁰ II 118ff. § 220. Pernice Labeo I 375ff. Mommsen Röm. St.-R.³ III 46, 2. Karlowa Röm. Rechtsg. II 114ff.