Captatoriae institutiones sind Erbeinsetzungen in erbschleicherischer Absicht. In einer Zeit, in der über die Zunahme der Erbschleicherei vielfach Klage erhoben wird (vgl. z. B. Horat. sat. II 5. Iuven. XVI. Mart. I 10. VIII 27), erklärte der
[1555] Senat diese Verfügungen für unverbindlich. Dig. XXVIII 5, 72 (71). Dadurch sollen jedoch nicht alle testamentarischen Verfügungen getroffen werden, welche eine letztwillige Gegengabe nach sich ziehen, sondern nur solche, die jemanden begünstigen, damit er eine solche Gegengabe mache, während es noch ungewiss ist, ob er dazu geneigt sein werde. Dig. XXVIII 5, 71 (70): Captatorias institutiones, non eas senatus improbavit, quae mutuis affectionibus iudicia provocaverunt, sed quarum conditio confertur ad secretum alienae voluntatis.