Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Zerstückelung einer Vermögensmasse
Band III,1 (1897) S. 712 (IA)–713 (IA)
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Bonorum sectio ist die Zerstücklung einer vom Staate erkauften Vermögensmasse oder auch der Ankauf einer Vermögensmasse vom Staate mit dem Rechte des Weiterverkaufes und der Pflicht der Zerstücklung des Erlöses (vgl. Huschke Über das Recht des Nexum 1847, besonders S. 87, 110). Der Käufer hiess sector, Cic. pro Rosc. Am. 103. 125. Von der distractio bonorum (s. Bonorum emptio) unterscheidet sich die sectio, weil sie ein Gesamtverkauf mit nachfolgendem Weiterverkaufe und schliesslicher Zerstücklung des Erlöses ist, während bei der bonorum distractio von vorherein einzelne Stücke verkauft wurden. Der Ausdruck auctio dagegen bezieht sich auf alle Arten öffentlicher Verkäufe, solche von einzelnen Stücken und solche von ganzen Massen, Ps.-Asc. p. 172 Or. Ein Beispiel aus ältester Zeit s. bei Liv. II 14. Dionys. V 34. Von der emptio bonorum unterscheidet sich die sectio vornehmlich dadurch, dass sie für den Staat geschieht, nicht für die Gläubiger, und dass der bonorum emptor zum Weiterverkaufe und zur Verteilung des Erlöses nicht verpflichtet war. Cic. p. Rosc. Am. 29 eosdem fere sectores fuisse collorum et bonorum. Vgl. Paul. p. 337 M. sectores et qui secant dicuntur et qui empta sua persequuntur (eine unrichtige Ableitung des Wortes ebenso wie spem sectans lucri, Ps.-Asc. Verr. p. 172. 177). Der sector haftete vermutlich den Gläubigern nicht für Bruchteile ihrer Ansprüche (wie der bonorum emptor), sondern mit dem Erlöse, den er aus dem Verkaufe des erworbenen Vermögens erzielte (Ps.-Asc. p. 177), natürlich aber nicht mit dem vollen Erlöse, vielmehr bedang [713] er sich jedenfalls das Recht aus, von dem Ergebnisse der Weiterveräusserung für sich einen Teil oder eine Summe zurückzubehalten; denn ohne das würde er keinen Anlass gehabt haben, das Geschäft abzuschliessen. In einem weiteren Sinne umfasste der Name bonorum emptio auch die sectio, Cic. Rosc. Am. 103. 125. Es ist dies auch wohl begreiflich, da der Verkauf einer ganzen Vermögensmasse bei beiden vorkommt. Ein solcher war auch noch in einem dritten Falle möglich, bei Veräusserung einer Erbschaft von Seiten des Fiscus, Cod. IV 39, 1. Die rechtliche Behandlung der sectio unterschied sich von derjenigen der bonorum emptio im engeren Sinne nicht blos durch das Verhältnis des Massenkäufers zu den Gläubigern, sondern namentlich auch dadurch, dass der Erwerb aus der sectio dem ius civile angehörte und der sector daher quiritisches Eigentum auf den Käufer des erworbenen Vermögens übertrug. Varro re rust. II 10, 4. Cic. de off. II 27. In der Besitznahme der Masse, die ihm der Quaestor anwies (Cic. Verr. I 52. Liv. XXXVIII 60, 8) und dem Verkaufe der Stücke schützte ihn ein besonderes interdictum sectorium, Gai. IV 146.

Im neuesten römischen Rechte scheint die B. s. von der neueren distractio bonorum (s. Bonorum emptio) verdrängt worden zu sein, bei der die Zerstücklung des Erlöses aus den verkauften Bestandteilen einer Vermögensmasse die Sache des Curators war, der den Verkauf leitete.

Litteratur: Ältere Ansichten s. bei Stieber De bonorum emptione apud veteres Romanos, Lipsiae 1827. Rein Römisches Privatrecht² 288ff. Osenbrüggen Einl. z. Cic. p. Rosc. Am., Braunschweig 1844, 14ff. Walter Rechtsgeschichte³ 858 § 757. Huschke Über das Recht des Nexum 1847, 87. Puchta-Krüger Instit.¹º II 487 § 327. Leonhard Institutionen 313. 385ff. § 93. 125 III (woselbst Anm. 4 darauf hingewiesen ist, dass nach Ps.-Asc. Verr. p. 172 der Sector omnia bona weiterverkaufte; dies deutet allerdings zunächst auf einen Gesamtverkauf der erworbenen Activa von Seiten des Sector hin, besagt aber doch wohl nur, dass diese Activa von ihm sämtlich, wenn auch nur im einzelnen, verkauft wurden, damit hinterher der Erlös geteilt werde).