Autokleides, jedenfalls ein Athener, verfasste ein Ἐξηγητικόν (Athen. XI 473 b ἐν τῷ Ἐξηγητικῷ, falsch ist der Name Ἀντικλείδης [s. d. Nr. 2], dagegen ist zweifelhaft, ob IX 410 a ὠς καὶ Κλείδημος ἐν τῷ ἐπιγραφομένῳ Ἐξηγητικῷ) geändert werden muss; ἐν τοῖς Ἐξηγητικοῖς Didym. bei Harpokrat. s. ὀξυθύμια und προκώνια. Plut. Nik. 21, ἐν Ἐξηγητικῷ Harp. s. παλαμναῖος). Es gab in Athen drei Collegien von Interpreten der sacralrechtlichen und ritualen Tradition (νόμους περὶ τὰ θεῖα πάντα Plat. leg. VI 759 c), die ἐξηγηταὶ πυθόχρηστοι, die ἐξηγηταὶ ἐξ Εὐμολπιδῶν und die ἐξηγηταὶ ἐξ Εὐπατριδῶν. Vgl. R. Schoell Herm. VI 36. XXII 563. Toepffer Att. Geneal.68ff. 177f, U. Koehler Herm. XXVI 45. Die Tradition war ursprünglich ungeschrieben (Pseudolys. VI 10), wurde aber unter dem Einfluss der localpatriotischen Antiquare des 4. Jhdts. wenigstens zum
[2598] Teil fixiert. So muss es Bücher über die πάτρια Εὐμολπιδῶν (Cicero ad Att. I 9) und Εὐπατριδῶν (Dorotheos bei Athen. IX 410 a) gegeben haben, und bei Phot. Suid. Et. m. s. Τριτοπάτορες wird ein anonymes Ἐξηγητικόν citiert. Gleicher Art war auch A.s Werk, Regeln und Ritualvorschriften namentlich für Sühnungen; vgl. Plut. Nik. 21 ὡς Ἀ. διέγραψεν = angeordnet, vorgeschrieben hat. Über die Zeit wird sich urteilen lassen, wenn A. auf einer Inschrift gefunden wird.