Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Römischer Jurist
Band II,2 (1896) S. 20752076
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Atilicinus, römischer Jurist, war ein Zeitgenosse des Proculus; denn es ist wohl zweifellos, dass er der A. ist, von dem uns in den Fragmenten der Episteln des Proculus (Dig. XXIII 4, 17. Proc. frg. 33 Lenel) eine Anfrage erhalten ist. Der früheste Jurist, bei dem sich eine Benützung des A. nachweisen lässt, ist Plautius (vgl. frg. 5. 7. 8. 14. 23. 24. 26. 28; dazu Ferrini Ztschr. f. R.-G. XX [Sav. Stift. VII] 86). Danach ist seine Wirksamkeit etwa auf die Mitte des 1. Jhdts. n. Chr. anzusetzen. Die Citate, in denen A. mit älteren Juristen, wie Nerva (frg. 11. 14. 20. 23. 24. 25), Sabinus und Cassius (frg. 9. 15. 24. 26) zusammen genannt wird und vielleicht auch die Stellen, in denen er neben Proculus begegnet (frg. 2. 4. 7. 13), sind wohl mit [2076] Krüger (Quell. u. Litt d. R. R. 156) dahin zu erklären, dass diese Schriftsteller schon bei A. angeführt waren. Über seine Stellung zu den Rechtsschulen lässt sich aus unseren Bruchstücken kein Urteil gewinnen; man kann ebenso wenig behaupten, dass er einer derselben angehört, wie dass er unabhängig neben ihnen gestanden habe (so Ferrini 89f.). Seine Werke, deren Titel wir nicht kennen, scheinen früh verloren gegangen zu sein; Ulpian und Paulus haben ihn allem Anschein nach nur noch aus zweiter Hand benutzt (Ferrini 86ff.). Vgl Zimmern Gesch. d. R. Pr.-R. I 320. Rudorff R. R.-G. I 184. Teuffel R.-E. I² 2027; R. Litt-G. § 298, 4. Karlowa R. R.-G. I 692. Krüger, Ferrini a. a. OO. Fragmente bei Lenel Paling. I 71ff.

[Jörs. ]