Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Athen. Sykophant d. Zt. Philipps v. Makedonien
Band II,1 (1895) S. 931932
GND: 102381739
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2) Sohn des Kydimachos und einer Freigelassenen, ein athenischer Sykophant aus dem Zeitalter Philipps von Makedonien, der an Schamlosigkeit kaum von einem andern seinesgleichen überboten ward. Die Belege dazu finden sich in den beiden dem Demosthenes zugeschriebenen Reden κατ’ Ἀριστογείτονος (XXV. XXVI) und in der gleichnamigen des Deinarch (II), welche seiner Teilnahme an der harpalischen Bestechung gilt (vgl. A. Schaefer Demosth. und seine Zeit III 296f. 314). Eine gewisse Berühmtheit hat er durch die Streitigkeiten erlangt, in welche er mit den ersten Rednern seiner Zeit geriet, während er selbst als Redner diesen gegenüber, bei seinem Mangel an methodischer Bildung (Schol. Hermog. IV 39 Walz), bei seiner Rauhheit und seinen unmässigen [932] Schimpfereien (Hermog. de form. orat. I 236. II 363), gewiss nur eine mittelmässige Rolle spielte, so dass ihm Quintilianus eine ganz unverdiente Ehre erzeigt, wenn er XII 10, 22 ihn mit Lykurg und andern Meistern der Redekunst zusammenstellt. Er gab sich als Hüter der Gesetze und wurde deshalb wohl κύων τοῦ δήμου genannt ([Demosth.] XXV 40), woraus ihm bei Suidas der Beiname κύων erwachsen ist. Schriftlich hinterlassene Reden von ihm zählt Suidas sieben auf, dazu bei Athen. XIII 591 e κατὰ Φρύνης. Davon werden mehrere (Blass Att. Ber. III 2, 251), von manchen sogar alle angezweifelt (v. Wilamowitz Ind. lect. Gryphisw. 1879/80, 11). Ein grösseres Bruchstück ist einzig von der Rede κατὰ Ὑπερείδου erhalten, den er wegen des Antrags auf kräftige Widerstandsmassregeln nach der Schlacht von Chaironeia παρανόμων anklagte (Vit. X or. 848f. Kiessling Lyc. frg. 190f. Schaefer Demosth. III 10). Im harpalischen Processe wurde er freigesprochen (Demosth. epist. 3, 37. 42). Nur Suidas berichtet, er sei von den Athenern getötet worden. Vgl. Blass Att. Ber. III 2, 247f. Schaefer a. a. O. III B 113f. Die Bruchstücke seiner Reden bei Sauppe Or. att. II 309f.