Antonius. Die Antonii sind ein plebejisches Geschlecht. Allerdings erscheinen nach unserer Überlieferung der Decemvir T. Antonius Merenda (Nr. 78) und der Trib. mil. consulari potestate Q. Antonius Merenda (Nr. 77) als Patricier, aber bereits Niebuhr hat beide mit Recht als Plebejer bezeichnet. Die wesentlichen Gründe dafür liegen in allgemeinen geschichtlichen Erwägungen über die Natur jener beiden Magistraturen und können darum hier nicht entwickelt werden. Die Anwendung des allgemeinen Satzes, dass beide Magistraturen von vorneherein den Plebejern zugänglich waren, auf die Antonii Merendae, findet ihre Rechtfertigung darin, dass sonst kein patricischer Antonier nachweisbar ist.
Die Antonii gehören zu denjenigen Geschlechtern, welche während der Republik im allgemeinen kein Cognomen geführt haben. Abgesehen von M. Antonius Gnipho, der als Freigelassener natürlich nicht in Betracht kommt, ist die einzige sichere Ausnahme Q. Antonius Balbus (Nr. 41). Denn das Cognomen Merenda, das uns nur in der späteren willkürlichen Redaction der Magistratsliste vorliegt, hat keine sichere Gewähr. Als gegen das Ende der Republik griechische Litteraten die Stammbäume vornehmer Häuser in die mythischen Zeiten zurückführten, ward den Antonii Ἄντων, ein Sohn des Herakles, als Ahnherr zu Teil, Plut. Ant. 4. 36. 60.