Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Zeugenaufruf
Band I,2 (1894) S. 2356 (IA)–2357 (IA)
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Antestatio, der Zeugenaufruf bei der in ius vocatio. Bis zu der Einführung der Litisdenuntiatio als Processeinleitungsform wurde der ordentliche Civilprocess durch die von dem Kläger selbst, ohne Zuziehung eines Beamten und ohne obrigkeitliche Ermächtigung vorgenommene in ius vocatio eingeleitet. Der in ius vocatus hat dem Gegner auf dessen Aufforderung sofort vor den Magistrat zu folgen, wenn er nicht einen vindex stellt oder mit dem Kläger ein vadimonium vereinbart. Versucht der vocatus sich dieser Verpflichtung zu entziehen, so ist der Kläger berechtigt, den Beklagten mit Gewalt vor den Magistrat zu bringen (oder die im praetorischen Edict adversus eum qui in ius vocatus neque venerit neque vindicem dederit proponierte Poenalklage zu gebrauchen). Damit diese Gewaltanwendung nicht mit einer unberechtigten und durch actio iniuriarum verfolgbaren vis verwechselt werden könne, hat Kläger Zeugen zuzuziehen (antestari, 12 Tafeln nach Porphyr. ad Hor. sat. I 9, 76: si in ius vocat, ni it, antestamino : igitur em capito. Plaut. Pers. IV 9, 8–10; Poen. V 4, 59f.; Curc. V 2, 25. Auct. ad Herenn. II 13). Dies pflegt in der Weise zu geschehen, dass der Kläger anwesende Personen mit den Worten: licet antestari? zu Zeugen aufruft und auf die bejahende Antwort dieselben am Ohr fasst (Plin. n. h. XI 103: est in aure ima memoriae locus, quem tangentes antestamur. Hor. sat. I 9, 76: licet antestari? ego vero oppono auriculam). Litteratur: Zimmern Gesch. d. röm. Privatr. III 326. v. Keller-[2357] Wach Röm. Civilpr. 46. v. Bethmann-Hollweg Röm. Civilpr. I 106. II 196. Vgl. auch Kipp Litisden. 59ff.