Alienatio ist die Entfernung eines Gegenstandes aus dem eigenen Herrschaftskreise, seine Umwandlung aus einem eigenen in einen fremden (vgl. Cod. VIII 47, 6 alienare von dem Verstossen eines Kindes). Die Veräusserungsformen sind nach den verschiedenen Rechten verschiedene, [1480] die Veräusserlichkeit ist den Vermögensrechten grundsätzlich, den Familienrechten nur ausnahmsweise gewährt (Leonhard in den Festgaben der Marburger jur. Facultät für Wetzell S. 143ff.). Die Veräusserungsverbote (Inst. II 8 quibus alienare licet vel non) dienen teils einem bevormundenden Schutze dessen, auf dessen Vermögen sie sich beziehen, teils dem Wohle anderer, welche durch diese Veräusserung leiden könnten. Zu den ersteren gehören die Veräusserungsschranken, die sich an ein unzureichendes Lebensalter anknüpfen (s. Aetas), zu den letzteren das Verbot einer Veräusserung der res litigiosa (frg. de iure fisci § 8), welches zum Besten des Processgegners gilt, und des fundus dotalis, welches Ehefrauen schützt (Dig. XXIII 5), ferner die Veräusserungsbeschränkungen der Vormünder und der Curialen zum Besten der Mündel und des Stadtvermögens (Dig. XXVII 9, 1. Cod. V 37, 22. X 34 (33), 1), endlich das Verbot betrüglicher Veräusserungen zum Nachteile der Gläubiger (Dig. XLII 8) und die Unzulässigkeit einer Veräusserung des Vermächtnisgegenstandes seitens des Erben (Cod. VI 43, 3, 3).
Litteratur: Bachofen Ausgewählte Lehren des römischen Civilrechts, Bonn 1848, 59–184. Böcking Pand. II § 158. Puchta Inst. II § 202. III § 292. 300. v. Savigny System IV § 145ff. Kuntze Cursus des röm. Rechts § 513. 721 a. E. Windscheid Pand. I 69 N. 8ff. (s. ferner das Sachregister unter Veräusserung). Dernburg Pand. I § 83. 217 und insbesondere über den Satz alienationis verbum etiam usucapionem continet (Dig. L 16, 28 pr.), welcher auf einen Zusammenhang zwischen dem Veräusserungs- und dem Ersitzungsverbote hindeutet, die bei Arndts Pand. § 162 Anm. 4 Angeführten, namentlich Fitting im Archiv f. civ. Pr. XLVII 140ff.