Aetas. Die Grade des Lebensalters sind im römischen Rechte teils als Entwicklungsstufen wichtig, teils als Entschuldigungsgründe bei Pflichten, welche älteren Bürgern nicht zugemutet werden. In der ersten Hinsicht giebt es Hauptstufen von allgemeiner Wichtigkeit für die Stellung im Verkehrsleben, nämlich die Altersklassen der infantes, der impuberes infantia maiores und der puberes minores viginti quinque annis (adulescentes). Das Wort infans wird a non fando abgeleitet (Varro de l. l. VI 52. Non. p. 55). Da jedoch für das Recht die Fähigkeit des Redens erst da bedeutsam ist, wo der zum Verkehrsleben erforderliche Sprachschatz beherrscht wird, so rückt es den Endpunkt der infantia bis zu dem vollendeten siebenten Lebensjahre hinauf (Cod. VI 30, 18 pr. § 4. Macrob. comm. I 6, 71. Isidor. XI 2. Dig. XXVI 7, 1, 2. Α. M. Unterholzner
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Ztschr. f. gesch. R. W. I 44f.). Den infantes spricht das Recht die Fähigkeit zu allen Rechtsgeschäften ab (Gai. III 109); zum Besitzerwerb genügt jedoch, si eius aetatis sint, ut intellectum capiant (Dig. XLI 2, 1. 3); die Annahme von Geschenken erlaubte ihnen Decius (Cod. VII 32, 3) auch ohnedies; vgl. hiezu Arndts Pand. § 141 Anm. und Siepmann Besitzerwerb des Kindes, Götting. Diss. 1892. Die pubertas (Geschlechtsreife) war bei Mädchen seit alter Zeit auf das zwölfte Jahr festgesetzt (Cass. Dio LIV 16. Fest. p. 250), bei Knaben dagegen scheint sie im einzelnen Falle bestimmt worden zu sein und zwar durch Anordnung des Gewalthabers, wobei zweifelhaft ist, ob die Anlegung der Toga virilis mit dem Erwerb der Geschlechtsreife verbunden war (s. Tirocinium fori und Pernice M. Antistius Labeo I 206f.). In der Kaiserzeit stritten die beiden Juristenschulen über die Feststellung der Mündigkeit. Die Sabinianer wollten die Mündigkeit nach dem habitus corporis bestimmen (Gai. I 196. Ulp. XI 28), die Proculianer stellten den Ablauf des 14. Lebensjahres als Unmündigkeitsgrenze hin. Fest. a. a. O. Macrob. Sat. VII 7, 6; Comm. I 6, 71. Serv. Ecl. VIII 39. Seneca consol. ad Marc. 24, 1. Gai. und Ulp. a. a. O. Ihnen trat Iustinian bei (Inst. I 22 pr.), während eine Mittelmeinung beides, vierzehnjähriges Alter und Geschlechtsreife zur Mündigkeit verlangt hatte. Serv. Aen. VII 53. Isid. orig. XI 2. Vgl. Η. E. Dirksen Beiträge zur Kunde des röm. Rechtes 51ff. 155ff. 286ff. Rossbach die römische Ehe 404–420 und dazu Pernice M. Antistius Labeo I 210ff. Die impuberes infantia maiores waren von der Veräusserung und Verschuldung ihres Vermögens ausgeschlossen, nicht jedoch von Erwerbsgeschäften, und ihre Verpflichtung aus unerlaubten Handlungen hing davon ab, ob sie (nach dem Entwicklungsgrade ihrer Geisteskräfte) pubertati proximi, d. h. den Geschlechtsreifen vergleichbar waren. Gai. III 208. Theophil. zu Inst. III 19, 9. 10; vgl. hierzu Unterholzner Ztschrift f. geschichtl. Rechtswissensch. I 51ff. Alle impuberes stehen unter einer tutela. Die Stufe des fünfundzwanzigsten Lebensjahres erlangte wahrscheinlich rechtliche Bedeutung erst durch die Lex Plaetoria, auf deren Inhalt Plautus anspielt (Pseud. 303; Rud. 1382), wodurch man ihr Alter zu bestimmen suchte. Savigny Ztschr. f. geschichtl. Rechtswissenschaft X 232ff. Huschke ebenda XIII 311ff. Dieses Gesetz bestrafte Übervorteilung der Minderjährigen (minores XXV annis). Hieraus entwickelte sich die Bestellung von curatores minorum und der Grundsatz, dass der adulescens ohne Consensus seines Curators sein Vermögen nicht veräussern durfte. Cod. II 21 (22) c. 3. Ob es ihm gestattet war, auch ohne eine solche Erlaubnis Schulden zu übernehmen, ist wegen Dig. XLV 1, 101 Gegenstand eines lebhaften wissenschaftlichen Streits (Ubbelohde Wiener Zeitschrift f. Civilr. u. Process IV 696ff. und die in Arndts Pandekten § 59 Anm. 6 Angeführten). Es ist hierbei von Belang, dass das Schuldenmachen für Minderjährige dadurch ungefährlich wurde, dass ihnen der Praetor, wenn sie übervorteilt (capti) waren, eine in integrum restitutio verhiess. Dig. IV 4. Neben diesen Altersstufen
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von allgemeinerer Bedeutung kommen noch in Betracht: a) Das siebzehnte Jahr, mit welchem der Kriegsdienst begann (Gell. X 28) und die Fähigkeit zum ius postulandi, seit Iustinian auch zur Freilassung. Inst. I 6, 7. b) Das vollendete achtzehnte Jahr wird als pleno pubertas bezeichnet Dig. I 7, 40, 1, woselbst bemerkt ist, dass der Adoptivvater das anzunehmende Kind decem et octo annis praecedere, also plenae pubertatis maior sein muss. Nach Hadrians Vorschrift (Dig. XXXIV 1, 14, 1) bildet dieses Alter bei Knaben den Endpunkt der bis zur Mündigkeit geschuldeten Alimentenzahlungen (bei Mädchen steht hierbei an seiner Stelle das vollendete vierzehnte Jahr). c) Das zwanzigste Lebensjahr gewährte nach der Lex Aelia Sentia Freilassungsbefugnis. Gai. I 40. Inst. I 6, 7. Als Entschuldigungsgrund gegenüber staatsbürgerlichen Pflichten (vacationes aetatis) genügte die blosse Zugehörigkeit zu den seniores der Klasseneinteilung des Servius Tullius (das sind Personen über 45 Jahre, Gell. X 28) nicht. Vom Kriegsdienste befreite vielmehr erst das fünzigste Jahr (Liv. XLII 33f. Quintil. IX 2, 85. Sen. de brev. vitae 20, 4), von öffentlichen Ämtern das sechzigste (Sen. a. a. O. Nonius p. 325. Nep. Attic. 7, 1. Anspielungen hierauf siehe bei Cic. de leg. I 10; de orat. I 199; p. Rosc. Am. 35), welches auch von den Comitien ausschloss. Non. a. a. O. Cic. p. Rosc. Am. 100. Fest. p. 334; ep. p. 75. In der Kaiserzeit berechtigte erst das siebzigste Lebensjahr zu einer Befreiung von öffentlichen Ämtern (Fronto epist. p. 197 Nab. Dig. L 6, 4 (3). L 5, 2, 1. 8 pr. u. s. w.). Litteratur: Savigny System III § 107–111. Puchta Inst. II § 202. Böcking Pand. I 38. Rein Privatrecht der Römer 146–152. Kuntze Cursus d. r. R. § 420. 431. 482, 3. Pernice M. Antistius Labeo I 206–232. Arndts Pand. § 36. Windscheid Pand. I § 547, 1. Dernburg Pand. I § 53 und über senectus Thibaut Archiv f. civil. Praxis VII 74–90.