Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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im Zivilprozess Abschätzung des Streitobjectes in Geld
Band I,1 (1893) S. 687 (IA)–690 (IA)
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Aestimatio litis. 1) Im Civilprocesse die [688] Abschätzung des Streitobjectes in Gelde, auch die Summe, zu welcher es geschätzt ist; letzteres z. B. in den Wendungen litis aestimatione damnare (Nerat. Dig. XVI 3, 30), litis aestimationem solvere (Gai. Dig. V 3, 39 pr.), accipere (Pap. Dig. XL 12, 36).

I. Zur Α. l. ist nie Gelegenheit, wenn es sich um einen von vornherein auf eine feste Geldsumme gerichteten Anspruch handelt. Dagegen ist sie möglich bei allen auf einen nicht fest bestimmten Geldbetrag oder auf ein sonstiges Object gerichteten Ansprüchen, wofern nur das letztere der Abschätzung in Gelde zugänglich ist, was von den Römern in sehr weitem Umfange angenommen wurde (z. B. Ulp. Dig. XLIII 29, 3, 13, gegensätzlich Gai. Dig. IX 3, 71). Und zwar kommt Α. l. bei Ansprüchen, welche auf etwas anderes als Geld gerichtet sind, nicht blos dann vor, wenn die Leistung des eigentlichen Gegenstandes des Anspruches nicht möglich ist, sondern das römische Recht weist die Entwickelung auf, dass trotz solcher Möglichkeit die Zwangsvollstreckung stets auf Geld zu richten, der Anspruch also, soll er vollstreckbar werden, stets in Geld umzusetzen ist. Ursprünglich freilich gab es Verurteilung auch auf Leistung anderer Objecte (Gai. IV 48); nicht blos, wie selbstverständlich, in den Zeiten vor Einführung des Geldes; sondern auch nach dieser Reform wird das Princip der Geldcondemnation und -Execution nur im allmählichen Vorschreiten zu denken sein, wenn, auch die Frage der Vollstreckung von Urteilen, die auf anderes gerichtet waren, dunkel ist. Es ist nicht bezeugt, dass nach den XII Tafeln das arbitrium litis aestimandae, welches die legis actio sacramento in rem (s. d.) im Gefolge hat, auch dann, wenn Herausgabe der Sache möglich war, die Abschätzung der Hauptsache (und nicht blos der Früchte) zum Gegenstande hatte (vgl. Prob. not. 4. Fest. p. 376). In der (latinischen, aber wohl auch dem ältesten römischen Recht bekannten [Varr. de l. l. VI 71]) Verlöbnisklage (Serv. Sulp. bei Gell. IV 4, 2) und in der Klage auf Talion (S. Caecil. [African.] bei Gell. XX 1, 38) könnte die Geldcondemnation bei der Eigenart dieser Klagen früher notwendig geworden sein als bei andern Ansprüchen. Im Formularprocesse ist sie durchgreifende Regel (Gai. IV 48). Dass sie dagegen das Cognitionenverfahren, in welchem der Magistrat selbst das Urteil spricht, nicht in dem Masse beherrscht, beweisen vor allem die Stellen, in denen in Bezug auf denselben Streitgegenstand der doppelten Möglichkeit gedacht wird, die Sache in das Interdictenverfahren, welches in den Formularprocess ausläuft, also zur Geldcondemnation zu treiben (Ubbelohde Interdicte [Glück Pandekten, Serie der Bücher 43. 44] II 273ff.), oder im Cognitionenverfahren Zwang zur naturalen Erfüllung des Anspruchs zu erreichen (Ulp. Dig. XXXVI 4, 5, 27. XLIII 4, 3 pr. XLIII 32, 1, 2 [vgl. pr. § 1]. XXV 5, 1, 2; vgl. auch XXIX 3, 2, 8. Ubbelohde a. a. O. II 379ff.). Stellen, welche im Cognitionenverfahren von dem Gebot der Naturalrestitution sprechen, sind an sich nicht beweisend, wenn sie offen lassen, was bei Ungehorsam gegen dieses Gebot erfolgte (z. B. Iul. Dig. IV 4, 41. Paul. Dig. IV 4, 24, 4); sie [689] werden aber entscheidend verstärkt durch Mod. Dig. XXVI 7, 32, 4, wo die Worte in fundum induci iussus, verglichen mit den obigen Stellen Ulpians, auf die Einsetzung durch Gerichtsdiener zu beziehen sind. Immerhin aber lässt sich die Grenze zwischen Geldcondemnation und Verurteilung auf die Sache selbst (mit Realexecution) für das Cognitionenverfahren nicht klar nachweisen. Der nachclassische Process, wie er sich überhaupt an das Cognitionenverfahren der classischen Zeit anschliesst, hat das Princip der Geldcondemnation dem Formularprocess gegenüber wesentlich beschränkt (Inst. IV 6, 32: pecuniae vel rei. Dig. II 1, 68 [Tribonian!]); doch ist auch hier keineswegs ausser Zweifel, wo die Grenze liegt. Das Genauere muss den das Urteil und die Zwangsvollstreckung betreffenden Artikeln überlassen bleiben. Litteratur: Keller Civilproc. § 16. 39 zu N. 447ff. § 81 zu N. 970a. 971. 982. Bethmann-Hollweg Civilproc. I 189. 191ff. 196. II 623. 780f. III 293f. Wetzell Civilprocess § 46 S. 554f. Bekker Aktionen I 76ff. II 206f. Karlowa Civilprocess z. Z. der Legisaktionen 144ff. Hartmann-Ubbelohde Ordo Iudiciorum 502ff. Wlassak Processges. I 65, 6. 245, 10. Gradenwitz Festgabe für Gneist (Berl. 1888) 287ff. und die bei diesen weiter Angeführten.

II. Die Α. l. folgt bei der legis actio sacramento in rem dem Urteil in einem Nachverfahren vor (3) arbitri (vgl. oben und Keller a. a. O. § 7 zu N. 108. § 16. Bethmann-Hollweg a. a. O. I 193. Bekker a. a. Ο. I 84, 15. Karlowa a. a. O. 80ff. 144ff. Wlassak a. a. Ο. II 293f.). Unsicher ist, ob das Schätzungsverfahren bei andern legis actiones (soweit es dort vorkommen kann, was bei legis actio per manus iniectionem, per pignoris capionem und per condictionem e lege Silia nicht der Fall ist [certa pecunia!]), dieselbe Stellung einnahm. Dafür spricht das Nachverfahren behufs Α. l. im Repetundenprocess, welcher ursprünglich mit legis actio sacr. in personam begann (vgl. unten Nr. 2). Andererseits wird bei der Verlöbnisklage und der Klage auf Talion die Α. l. als Incidentpunkt eines vor einem und demselben iudex verlaufenden, mit condemnatio pecuniaria endigenden Verfahrens dargestellt (Gell. ll. cc.). Wenn man geneigt ist, dies als einen Anachronismus zu bezweifeln (Karlowa a. a. O. 150), so ist das wenigstens in Ansehung der Verlöbnisklage nicht begründet, da hier Servius Sulpicius (Cos. 51 v. Chr.) von Zuständen spricht, die in Latium bis zur Lex Iulia vom J. 90 v. Chr. bestanden haben (Gell. IV 4, 3; vgl. im übrigen Keller a. a. O. § 16. Bethmann-Hollweg a. a. Ο. I 196. Bekker a. a. Ο. I 76ff. Karlowa a. a. O. 116f. 125. 144ff. 237). Unsicher ist auch, ob bei dem agere in rem per sponsionem, falls der Kläger im Sponsionsprocesse gesiegt hatte, ein arbitrium litis aestimandae folgte (Keller a. a. O. § 27 zu N. 315. Karlowa a. a. O. 101), oder ob nur Klage aus der stipulatio pro praede litis et vindiciarum stattfand (Rudorff Rechtsgesch. II 135. Bethmann-Hollweg a. a. O. II 234. Gradenwitz a. a. O. 300). Bei der formula petitoria und den übrigen actiones arbitrariae sowie bei den gleichartigen iudicia, welche [690] im Interdictenverfahren vorkommen (s. Interdictum), gestaltet sich die Α. l. zwar, wie auch sonst im Formularprocess, zum Bestandteil des Verfahrens in iudicio, aber zu einem besonderen Stadium desselben, insofern sie erst auf erfolglosen arbitratus de restituendo (exhibendo) folgt. Vereinzelt kommt im Formularprocesse vor, dass die Α. l. schon im Verfahren in iure vorweggenommen wird (Ulp. Dig. II 7, 5, 1. Hefke taxatio [Oldenburg 1879] 74ff. Lenel Edictum perpet. 59f.). Im Cognitionenverfahren der classischen Zeit, sowie im nachclassischen Process ist sie einfacher Incidentpunkt, jedoch mit der Massgabe, dass der Jurisdictionsbeamte diesen (wie manche andere) auch einem arbiter zu gesonderter Behandlung überweisen kann (z. B. Afric. Dig. XXX 109, 1. XLII 2, 7. Nov. Theod. 10, 1, 4. Keller a. a. O. § 81 zu N. 975. Bethmann-Hollweg a. a. Ο. II 781. III 126. Bekker a. a. Ο. II 208f. Hartmann-Ubbelohde a. a. O. 496f. Wlassak a. a. O. II 293, 22). Inwiefern und welcher Art auf Grund einer nicht auf certa pecunia gerichteten confessio oder eines ebensolchen Eidesverfahrens es zu einem selbständigen Verfahren behufs Α. l. kommt, darüber vgl. Confessio und Iusiurandum.

III. Die richterliche Schätzung folgt den Regeln des materiellen Rechts, nach welchen meist quanti interest actoris, manchmal nur verum rei pretium massgebend ist. Dem iudex im Formularverfahren giebt die Formel Anweisung und schreibt ihm namentlich manchmal eine Maximalgrenze vor (taxatio, Gai. IV 51), welche unter besonderen Umständen auch die Bedeutung gewinnt, dass der iudex wegen der Autorität des Praetors regelmässig nicht unter sie hinabgeht (Gai. III 224); vgl. Condemnatio, Taxatio. Inwieweit der Schätzungseid des Klägers von Einfluss ist, darüber s. Iusiurandum (in litem).

IV. Die Zahlung der Α. l. steht nicht durchweg der unmittelbaren Erfüllung des Klaganspruches gleich; vgl. z. B. Pap. Dig. XLVI 3, 95, 9. Ulp. Dig. V 3, 13, 14. XLIII 29, 3, 13.

[Kipp.]