Adversaria (sc. scripta) sind vorläufig und darum mit minderer Sorgfalt aufgezeichnete Gegenüberstellungen von Ansprüchen und Schulden bestimmter Personen gegenüber dem Aufzeichnenden, also eine Kladde oder Strazze (Conceptbuch, Brouillon). Sie dienten dazu, die endgültigen Eintragungen in das Schuldbuch (codex accepti et expensi) vorzubereiten und galten vor Gericht nicht so, wie diese letzteren, als Titel zur Begründung eines Anspruches. Cic. pro Rosc. Com. 5–9; vgl. auch Prop. IV 23, 20 (dessen ephemerides
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jedoch wohl nur gewöhnliche Tagebücher sein sollen); vgl. Rein Privatr. d. Römer² 678 Anm. 2. Kuntze Kursus d. röm. R. § 668. Bethmann-Hollweg Civilproc. II 821. Baron in der Ztschr. der Savigny-Stiftung, roman. Abteilung I 139. Schulin Lehrb. d. Geschichte des röm. Rechts 342.