Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
juristisch, Vertreter des Gläubigers
Band I,1 (1893) S. 429 (IA)
Bildergalerie im Original
Register I,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|I,1|429||Adstipulator|[[REAutor]]|RE:Adstipulator}}        

Adstipulator ist derjenige, welcher sich neben einem Stipulationsgläubiger das Recht ausbedingt, die ihm versprochene Leistung für ihn einzutreiben. Gai. III 110ff. Cic. in Pis. 18. Brinz (Krit. Blätter IV 21) nennt ihn „einen in den Vertrag aufgenommenen Vertreter des Gläubigers“. Ein solcher Nebengläubiger konnte den Hauptgläubiger auch in der aussergerichtlichen Beitreibung der Schuld und ihrer Tilgung durch acceptilatio vertreten. Zum Schutze gegen Adstipulatoren, welche unredlicherweise dies Recht zur acceptilatio missbrauchten, enthielt das zweite Capitel der Lex Aquilia eine Strafbestimmung. Wenn jemand zu einer stipulatio post mortem, welche erst durch Iustinian erlaubt wurde, einen A. zuzog, so konnte dieser für seinen Erben die Schuld beitreiben. Gai. III 117. Inst. III 19, 13. Im iustinianischen Rechte ist die adstipulatio bereits verschwunden. Litteratur: Rein Privatr. d. Römer 668. 745 Anm. 2. Huschke Zeitschr. f. gesch. R. W. XIII 267. Rudorff ebenda XIV 374–399 bes. 385ff. Jhering Geist d. röm. R. III (IV) Anm. 328. Puchta Institutionen II § 156 Not. c. III § 277 Not. z. Kuntze Kursus d. r. R. § 137. 660. Schulin Lehrb. d. Gesch. d. röm. R. 180. 338.