Adiectus (solutionis causa) heisst der Vertreter eines Gläubigers, welcher bei einer Abrede neben ihm genannt wird mit der Bestimmung, dass der Schuldner das Recht erhalten soll, ihm gegenüber zu erfüllen. Er unterscheidet sich von dem blossen Empfangsbevollmächtigten dadurch, dass der Gläubiger sein Recht zur Annahme des Geschuldeten nicht durch Widerruf beseitigen kann, und von dem Correalgläubiger sowie dem adstipulator dadurch, dass er nur Empfangsrechte, nicht aber Klagebefugnisse hat. Inst. III 19, 4. Dig. XLV 1, 141, 5. Vgl. Windscheid Pandekten II § 342 Anm. 34. Dernburg Pandekten II § 55, 3b.