Addictio in diem (Dig. XVIII 2) ist der Vorbehalt eines Rücktrittsrechts einer Partei von dem Versprechen einer entgeltlichen Leistung für den Fall, dass ihr binnen einer bestimmten Frist von einer andern Seite her eine noch bessere Gegenleistung angeboten werden sollte (si quis meliorem condicionem fecerit, Plaut. Capt 179ff.). Die Festsetzung der Frist ist dem Geschäfte wesentlich. S. Windscheid Pandekten § 323 Anm. 3 (vgl. auch dort Anm. 1). Glücks Pandektenkommentar XVI 239–270. Dernburg Pandekten II § 95 Anm. 22. 23. Bechmann der Kauf nach gemeinem Recht II 502ff.