Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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im Erbrecht das Recht der Hauskinder, sich der Erbschaft zu enthalten
Band I,1 (1893) S. 124 (IA)
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Abstinendi beneficium. Abstinere se hereditate ist die Abstandnahme von einem Erbschaftserwerbe, entweder dadurch, dass man ihn vermeidet, oder dadurch, dass man den bereits erworbenen Nachlass wieder preisgiebt. Ulpian Dig. XXXVIII 17, 2, 10. Das Recht der Hauskinder insbesondere, sich der Erbschaft ihres Gewalthabers zu enthalten, nennt man beneficium abstinendi, weil es vom Praetor als Ausnahme eines civilrechtlichen Grundsatzes gewährt worden ist. Das alte Recht machte nämlich Sklaven und Hauskinder zu Zwangserben (heredes necessarii) ihres Gewalthabers (etiam inviti heredes sunt Ulp. fragm. 22, 24), entzog ihnen also die Wahl zwischen Antritt (aditio) und Ausschlagung (repudiatio) der Erbschaft. Von den Nachteilen dieser Ausnahmestellung wurden zwar nicht die Sklaven befreit, wohl aber die Hauskinder (die sog. heredes sui et necessarii). Gaius II 153. 156–160. 163. III 67. Cic. Phil. II 40. Rein röm. Privatrecht 816. Mühlenbruch in Glücks Pandectencommentar XLII 289 ff. Köppen Lehrbuch des heutigen römischen Erbrechts § 31 S. 195ff.