Ὑπεύθυνος. Rechenschaftspflichtig waren in Athen alle Beamten, desgleichen alle, die Staatsgeschäfte über 30 Tage verwalteten, auch Priester und Priesterinnen, ferner die Trierarchen, auch der Rat der 500 und der Areopag, ebenso die Beamten der Phylen und Demen, Aisch. III 14f. Sie durften bis zur Erledigung des Verfahrens (s. Εὐθύνη) nicht außer Landes gehen, ihr Vermögen nicht ganz oder teilweise einem Gotte weihen, sich nicht adoptieren lassen, kein Testament machen, ebd. 21, sie durften auch nicht bekränzt werden, ebd. 11. Die Rechenschaftspflicht bestand schon seit Solon, Arist. pol. II 9 p. 1274 a. III 11 p. 1281 b. In Sparta waren die Beamten gleichfalls rechenschaftspflichtig, nicht aber die Gerusia, Arist. pol. II 9 p. 1271 a. Auch für die anderen griechischen Staaten ist Rechenschaftspflicht der Beamten anzunehmen nach Arist. pol. VII 8 p. 1322 b.