Ἡγεμονία δικαστηρίων steht als offizieller Ausdruck in einem Gesetzeszitat bei Aisch. III 14, vgl. 27. 29, dazu Schol. zur ersten Stelle. Harpocr. s. v., und am besten Bekker Anekd. I 262: ἄρχοντες ἦσαν εἰσαγωγεῖς δικῶν τινων εἰς τὰ δικαστήρια προανακρίνοντες τὰς δίκας καὶ προσκαθεζόμενοι τοῖς δικαστηρίοις καὶ εἶχον τὴν τῶν δικαστηρίων ἡγεμονίαν. Es war dies der Rest ihrer früheren richterlichen Befugnisse, und die ἡ. δ. stand innerhalb ihres Wirkungskreises allen zu, ὅσοι διαχειρίζουσί τι τῶν τῆς πόλεως πλέον ἢ τριάκονθ' ἡμέρας Aischin. a. O. Über die Tätigkeit bei der ἀνάκρισις s. d. Dieser voraus ging aber das Anbringen der Klage (s. Λῆξις), worauf die Behörde über deren Annahme zu befinden hatte. Am Verhandlungstage führte sie den Gerichtshof in die Gerichtsstätte ein (εἰσάγει [Demosth.] XLVII 26. XLVIII 31) und leitete Verhandlungen und Abstimmungen. Daß sie dabei auch auf das Ergebnis nicht ohne Einfluß war oder wenigstens man dies glaubte, zeigen Stellen wie Lys. XIV 21. [XV I]. XVII 10. XVIII 26. Endlich hatte bei öffentlichen Klagen die Behörde auch bei der Ausführung des Urteils mitzuwirken, insofern sie die Höhe der Strafe an die πράκτορες (s. d.) bezw. die Schatzmeister der Göttin schriftlich mitzuteilen hatte, [Demosth.] XLIII 71, im Unterlassungsfälle trifft sie die gleiche Strafe. Bei Leibesstrafen haben sie den Verurteilten den ἔνδεκα (s. d.) zu überantworten. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 41. Lipsius Att. Recht 53.