Ἑταιρήσεως γραφή gehörte vor die Thesmotheten, Demosth. XXII 23. 29. Poll. VIII 40. 43. Der νόμος ἑταιρήσεως (Demosth. a. O. 21) ist bei Aisch. I 19 auszüglich wiedergegeben (die dort 21 eingelegte Formel ist unecht, Drerup Jahrh. f. Phil. Suppl. XXIV 306). Er untersagte dem, der für Geld (Aisch. I 29. 51. 72. 87) seinen Körper preisgegeben, jegliches Amt und das Reden vor dem Rat und Volk unter Androhung der schwersten Strafen, Aisch. I 20. Also nicht gegen das Vergehen an sich, wie es nach Aisch. I 72. 87 scheinen könnte, sondern in Verbindung mit der Ausübung von Ehrenrechten war die ἑ. γ. gerichtet. Der Ausdruck τὰ μέγιστα ἐπιτίμια bedeutet den Tod. Die gleiche Strafe (Aisch. I 72) traf den Vater oder Vormund, der einen Knaben bürgerlichen Standes zu unsittlichen Zwecken an einen Dritten vermietete, und diesen Dritten selbst, während der Minderjährige nicht verantwortlich war, Aisch. I 13. Ob auch diese Klage ἑ. hieß, ist fraglich, richtiger wäre die Bezeichnung εἰς ἑταίρησιν μισθώσεως die Meier [1373] vermutet. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 411. Dagegen hält Lipsius Att. Recht 437 auf Grund des Wortlauts der letzten Stelle an der Bezeichnung ἑ. fest und dehnt nach Aisch. I 72. 87. 90 die Strafbarkeit auch auf das Mieten eines Volljährigen aus. Für Fremde, Metöken und selbst Plataier bestand der gleiche Schutz nicht, Aisch. I 195. Lys. III 22.