Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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unentgeltliche Benutzung der Gemeindeweide
Band VI,1 (1907) S. 185
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Ἐπινομία heißt das Recht, das Vieh unentgeltlich auf die Gemeindeweide zu treiben, welches ursprünglich den Bürgern und nur diesen zustand, dann auch an Fremde gegen eine Abfindung oder als Ehrenrecht verliehen wird. In Orchomenos (Boiotien) wird es IG VII 3171 im Ablösungswege für den Teil einer Gemeindeschuld mit beschränkter Geltung sowohl der Zeit, als auch der Zahl des aufzutreibenden Viehes nach eingeräumt. Als Ehrenrecht wird es häufig infolge der erteilten Proxenie mit andern Rechten, besonders der Atelie verliehen. So in Thaumakes Collitz Dial.-Inschr. 1456–1459, Lamia, ebd. 1439–1445, Phayttos Athen. Mitt VIII 126, in Teithronion IG LX 222, in Elatea ebd. 104, in Stiris ebd. 33, in Lakedaimonien CIG 1335. Bull, hell. IX 242. 518. Sonst muß für den Auftrieb auf die Gemeindeweide eine Steuer gezahlt werden, die ἐπινόμιον (CIG 1537) oder ἐννόμιον heißt (Wilcken Gr. Ostraka I 191). Vgl. auch Xen. Cyr. III 2, 23.

[Szanto. ]