Ἐντιμᾶν, einschätzen, erhält eine technische Bedeutung bei der Mitgiftsbestellung gelegentlich der ἐγγύησις. Hier heißt τὰ ἐν [ρπολὶ ἐντετιμημένα das, was von dem κύριος der Braut vor Zeugen als zur Mitgift gehörig bezeichnet wurde an Geld, Grundstücken oder Ausstattung (ἱμάτια καὶ χρυσία Isai. VIII 8. Demosth. XLI 29. XLV 28). Was er sonst (ἀτίμητον Isai. III 35) gab, genoß die Vorrechte der Mitgift nicht, sondern ging in das Eigentum des Mannes über, vgl. auch [Demosth.] XLVII 57. An manchen Orten gab es amtliche Verzeichnisse der Mitgiften, um jeden Streit über die Frage, was dazu gehörte, auszuschließen. Erhalten ist ein Bruchstück eines solchen aus Mykonos Dittenberger Syll² 817. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 516. Thalheim Rechtsaltert.⁴ 76.