Ἁλιασταί begegnen uns bloß in einem Statut betreffend Übernahme öffentlicher Arbeiten etwa aus dem 3. Jhdt. v. Chr. aus Tegea in Arkadien, Le Bas-Foucart II 340 e (= Collitz 1222 = Cauer² 457 = Hoffmann Griech. Dial. I p. 25 = Michel Recueil 585). Man wäre geneigt, in diesen ἁ. die Mitglieder der ἁλία, d. h. der Volksversammlung, also Vollbürger, zu sehen; doch stimmen ihre Funktionen nicht recht dazu. Eine Bestimmung der Verordnung lautet: es dürfen nicht mehr als zwei Anteilhaber (κοινᾶνες) sich zur Übernahme öffentlicher Arbeiten zusammentun, sonst wird jeder Anteilhaber mit 50 Drachmen gebüßt und die ἁ. sollen die Buße eintreiben (ἐπελασάσθων δὲ οἱ ἁλιασταί Z. 18f.). Die folgende Bestimmung verleiht den H. die Kompetenz, auf Grund einstimmigen Beschlusses (ὁμοθυμαδὸν πάντες) einem Unternehmer zu gestatten, mehr als zwei öffentliche Arbeiten gleichzeitig zu übernehmen, Z. 25ff. εἴ κ' ἄν [τ]ις πλέον ἢ δὺο ἔργα ἔχη τῶν ἱερῶν ἢ τῶν δαμ[ο]σίων κατ' εἰ δέ τινα τρόπον, ὅτινι ἂμ μὴ οἱ ἁλιασταὶ παρετάξωνσι ὁμοθυμαδὸν πάντες, ζαμιόσθω (folgt die Spezifierung der Bußen). Das sind Funktionen, die für die Gesamtheit der Bürger nicht recht passen. Nun könnte man freilich darauf hinweisen, daß wir in Athen nicht selten Sektionen von Heliasten, die ja nicht Geschworene sind, sondern das Volksgericht, in Funktionen sehen, die sie uns nicht als Richter, sondern als Vertreter des Gesamtsouveräns zeigen; jedoch ist mir wahrscheinlicher, daß die ἁ. von Tegea eine
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Behörde waren; so Foucart zur Inschrift, Caillemer bei Daremberg-Saglio III 4 und Gilbert Handb. II 129, 4. Auffällig und ungewöhnlich bleibt aber die Verwendung des Wortes ἁ. für ein Beamtenkollegium.