Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Zweitverhandlung eines Prozesses
Band I,2 (1894) S. 2019 (IA)
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Ἀναδικία, nochmalige Verhandlung eines Processes nach ergangenem richterlichen Urteil. Lysias bei Poll. VIII 23, ἀναδικάζεσθαι Isaios ebd. Harp. Suid.; ἀνάδικος δίκη ein Process, der nochmals zur Verhandlung kommt. Im allgemeinen war das Urteil eines Gerichtshofes in Athen unwiderruflich (Demosth. XX 147. Gesetz bei Demosth. XXIV 54), und es galt als Zeichen ungeordneter Zustände, wenn die δίκαι ἀνάδικοι würden, Andok. I 88. Demosth. XXIV 191; vgl. Demosth. XL 39. 42. Bekk. anecd. 216, 20. Doch gab es zwei Fälle, wo das Urteil eines Gerichtshofes durch die Nullitäts- oder Restitutionsklage angefochten werden konnte: a) wenn eine Partei ohne ihre Schuld in contumaciam verurteilt zu sein behauptete (s. ἀντιλαχεῖν), b) wenn die Zeugen des Gegners durch ψευδομαρτυριῶν δίκη (s. d.) des Meineids überführt waren. Doch erfolgte nach dem Schol. zu Plat. Leg. XI 937c im letzteren Falle die Wiederaufnahme nur, wenn die Mehrzahl der Zeugen des Falscheids überführt war und bei gewissen Processen, nämlich ξενίας, ψευδομαρτυριῶν und κλήρων, d. h. wo Bürgerrecht, bürgerliche Ehre und Erbrecht in Frage kam. Die letztere Angabe beruht auf Theophrast, nicht so die erstere über die Zahl der Zeugen. Nach Isaios XI 46 scheint vielmehr schon die Verurteilung eines Zeugen zur Wiederaufnahme des Verfahrens genügt zu haben; vgl. Schoemann-Lipsius Att. Proc. 973f. Die Appellation an eine andere Instanz (s. ἔφεσις, vgl. Poll. VIII 62) gehört nicht zur ἀναδικία.