RE:Ἀντιλαγχάνειν

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Gegenklage erheben
Band I,2 (1894) S. 2428 (IA)–2429 (IA)
Bildergalerie im Original
Register I,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|I,2|2428|2429|Ἀντιλαγχάνειν|[[REAutor]]|RE:Ἀντιλαγχάνειν}}        

Ἀντιλαγχάνειν,[WS 1] Gegenklage erheben, wird gebraucht von dem Anbringen a) der eigentlichen Widerklage (ἀντιγραφή, s. d.) Demosth. XL 3; b) der Einrede μὴ εἰσαγώγιμον εἶναι τὴν δίκην (παραγραφή, s. d.) Demosth. XXXVII 33; c) einer Nullitätsklage wegen ungerechtfertigten Contumacialurteils (τὴν ἔρημον ἀντιλαχεῖν, Demosth. XXXII 27, oder schlechthin τὴν δίκην ἀντιλαχεῖν, Poll. VIII 61). Die letztere musste binnen zwei Monaten nach der Verurteilung erhoben und eidlich begründet werden. Über ihre Berechtigung musste gerichtlich entschieden werden, wodurch dann das erste Urteil entweder bestätigt oder aufgehoben wurde, vgl. Schoemann-Lipsius Att. Proc. 974f. Das entsprechende Verfahren gegen ein Schiedsrichterurteil heisst τὴν μὴ οὖσαν ἀντιλαχεῖν [2429] (Demosth. XXI 90. XXXIX 38), auch τὴν μὴ οὖσαν διώκειν (Lys. XXXII 2) oder kurz τὴν δίαιταν ἀντιλαχεῖν (Demosth. XXI 86) und musste binnen zehn Tagen erhoben werden, vgl. Poll. VIII 60. Hudtwalcker Diäteten 99f. Hubert De arbitris atticis 48f.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. transkribiert: Antilanchanein.