Ἀδικίου, wegen Amtsmissbrauch, neben κλοπῆς Unterschlagung und δώρων Bestechung das dritte Vergehen, dessen ein abgetretener Beamter bei dem Rechenschaftsverfahren schuldig befunden werden konnte. Die Strafe bestand gewöhnlich in einer Geldbusse, welche verdoppelt wurde, wenn sie nicht bis zur 9. Prytanie des Jahres entrichtet war (Aristot. resp. Ath. 54, 2. Plut. Pericl. 32; die bisher bekannten Auszüge [Harp. und Lex. rhet. p. 199] waren so unvollständig, dass der Begriff völlig unklar blieb, zumal Poll. VIII 31 das Wort unter den Privatklagen aufzählte).