παράστασις[WS 1] hieß in Athen die Gerichtsgebühr, die einmal bei Isaios III 49 mit den πρυτανεἱαι (s. d.) zusammen genannt wird und vom Kläger bei Einreichung der Klage zu erlegen war, damit diese in das Verzeichnis der Klagen eingetragen würde (Suid. s. ἀντωμοσία). Aristot. Ἀθ. πολ. (= Suid. s. v.) gibt eine Liste der bei den Thesmotheten einzureichenden Klagen, bei denen π. zu zahlen war; sie ist aber nicht vollständig und wird von Lipsius Att. Recht 72 und Busolt Staatskunde 1097ff. ergänzt. Nach Harpokr., Phot. Lex. und Suidas betrug die Gebühr 1 Drachme. Was die Ableitung des Wortes betrifft, so erklärte man sie früher mit Beziehung auf Plat. rep. 555 b als die Gebühr für den Gerichtsdiener, der den Beklagten zur Stelle schaffte, tatsächlich aber ging sie an die Staatskasse. Ferner hieß π. die Gebühr, die Kläger und Beklagter dem öffentlichen Schiedsrichter für seine Mühewaltung zu zahlen hatten; jede von ihnen beantragte Fristverlängerung (ὑπωμοσία) kostete ebenfalls 1 Drachme nach Demetrios von Phaleron περὶ νομοθεσίας bei Harpokr. Suid. s. v. und Phot. s. παρακατάστασις, ebenso Poll. VIII 39. Anecd. (Bekk.) I 290, 19. Hesych. Etym. M. s. v. Vgl. Hermann-Thumser Staatsaltert. I6 541. 591. Lipsius Att. Recht 231. 824. Busolt Staatsk. 1112. In einer dritten Bedeutung gebraucht Andoc. I 120 das Wort π. für eine Gebühr, die er erlegen mußte, um sich den Anspruch auf die Hand einer Erbtochter zu sichern, falls der Nächstberechtigte sie ausschlagen sollte, vgl. Lipsius Att. Recht 827. Dagegen beruhen die Bemerkungen Anecd. (Bekk.) I 298, 32, wonach π. gezahlt wurde, um die Einbringung einer Klage zu verhüten, wohl auf einem Mißverständnis.