Χίλιοι. In mehreren griechischen Staaten wird unter diesem Namen die fixierte Zahl der tausend Vollberechtigten verstanden, denen die
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Regierung, speciell die Ämterfähigkeit zukommt. Die normierte Anzahl hat darauf geführt, solche Verfassungen der von Aristoteles Pol. VI (IV) 5, 6 p. 1293 a charakterisierten dritten Form der Oligarchie zuzurechnen, in welcher die Zahl der Berechtigten fixiert ist und die Lücken durch die Söhne eben dieser Berechtigten wieder ergänzt werden. Solche χ. finden wir inschriftlich in Opus (IGA 321), litterarisch bezeugt für Kyme (FHG II 217, 6), Kolophon (Athen. XII 526 D), Kroton (Iambl. v. Pyth. 35, 260), Lokroi (Polyb. XII 16) und Rhegion (FHG II 219); vgl. Busolt Gr. Staats- und Rechtsalt.² 35, 3 und Gilbert St.-A. II 276, 1. Ähnliches ist als vorübergehende Einrichtung für Akragas bezeugt; vgl. Gilbert a. a. O. 252.