RE:Καθυφέσεως δίκη

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Das Zurücktreten von einer Klage
Band X,2 (1919) S. 2525
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Καθυφέσεως δίκη findet sich nur bei Poll. VIII 143: δίκαι δ’ ἦσαν καὶ καθυφέσεως. Die dabei angeführten Synonyma bezeichnen teils allgemein Verrat, teils, und zwar überwiegend, das Aufgeben einer Anklage, und in diesem Sinne steht das Verbum auch meist bei Demosth. XXI 39. 151. XXIII 96. [LVIII] 6. 12. 34, auch vom Fallenlassen eines Gesetzesantrages XVIII 107, vgl. 103. Das Zurücktreten von einer anhängig gemachten öffentlichen Klage war mit einer Geldstrafe von 1000 Drachmen bedroht (s.Γραφή 2), und man sollte meinen, daß diese ipso iure eintrat, ohne besondere Anklage, und daß die Vorstandsbehörde des Prozesses verpflichtet war, Anzeige davon zu erstatten. Dies geschah jedoch sehr häufig nicht ([Demosth.] LVIII 10. 32. 34), und es mußte wohl ein Rechtsmittel geben, den leichtfertigen Ankläger zu belangen. Epichares wendet in diesem Falle die ἔνδειξις gegen Theokrines an (ebd. 1. 5. 22) mit der Begründung, er habe sich Rechte angemaßt, die dem Staatsschuldner entzogen wären, obwohl er zugestandenermaßen nicht als solcher eingetragen ist (ebd. 48). Aber nach dem Gesetze sei er Staatsschuldner mit dem Augenblick, wo er eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen habe (ebd. 49). Diese Auseinandersetzung erscheint berechtigt (vgl. Gesetz bei Demosth. XXIV 22), doch ist der Sprecher damit selbst unsicher und sein Verfahren ist sicher ganz ungewöhnlich, vgl. Thalheim Progr. Schneidemühl 1839, 10f. Es ist deshalb nicht unwahrscheinlich, daß es auch für solche Fälle eine Klage κ, gab, nur wäre sie unzweifelhaft jedem verstattet, also eine öffentliche, eine γραφή, und der Ausdruck δίκαι bei Pollux wäre ungenau. In Privatverhältnissen steht καθυφιέναι (Demosth. XXIX 35. 39) von dem Vormund, der eine Forderung des Mündelvermögens einem Mitvormund preisgibt unter Anführung eines Gesetzes: Περὶ μὲν γὰρ ὧν καθυφεῖκας, νόμος ἔστι, διαρρήδην ὃς κελεύει σε ὁμοίως ὀφλισκάνειν, ὥσπερ ἂν αὐτὸς ἔξης Ein solches Gesetz galt schwerlich für den Vormund allein, sondern für jeden Mandatar, sodaß die δίκη κ. auch eine actio mandati sein könnte, vgl. Hermann-Thalheim Rechtsalt.⁴ 119, 2. Sie wird bestritten von Lipsius Att. Recht 773.