Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Band IV,2 (1901) S. 2226
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Δατηταί erscheinen in Athen in der Klage auf Erbteilung (εἰς δατητῶν αἵρεσιν), welche nach Arist. resp. Ath. 56 beim Archon, bezw. für Metoeken beim Polemarchos anzubringen war, ἐάν τις μὴ θέλῃ κοινὰ τὰ ὄντα νέμεσθαι, während die Miterben einer Teilung widerstrebten. Der Gerichtshof entschied, ob die Teilung vorgenommen werden sollte oder nicht. Über die Art, wie die Teiler bestellt wurden, ist nichts bekannt, Meier Att. Proz.² 484 vermutet, sie seien den öffentlichen Schiedsrichtern entnommen worden. Die Grammatiker (Harp. s. δατεῖσθαι. Lex. Cantabr. 667, 28) verallgemeinern die Klage auf die Teilung jegliches Gemeinbesitzes, auch wenn er nicht durch Erbschaft entstanden war. Immerhin war dies letztere der weitaus häufigste Fall. Meier-Lipsius Att. Proz. 482f.