RE:Δίκαι ἀπὸ συμβόλων

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Prozesse auf Grund von Staatsverträgen
Band V,1 (1903) S. 545546
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Δίκαι ἀπὸ συμβόλων, Processe auf Grund von Staatsverträgen (συμβολαί, σύμβολα), welche bei häufigerem Verkehr Städte mit einander schlossen, um an Stelle der Selbsthülfe geordnete Rechtszustände zu schaften, Arist. Pol. III 1, 3. Vor allem wird darin das συλᾶν verboten (vgl. den Vertrag zwischen Chaleion und Oianthea, Cauer [546] Del.² 230 mit der Erklärung von Meister Ber. Sächs. Ges. 1896, 17f.) und dem Angehörigen des anderen Staates persönliche Sicherheit gewährt, [And.] IV 18. Der Inhalt war sonst jedenfalls verschieden, die athenischen σύμβολα, die sowohl mit den tributpflichtigen wie mit den selbständigen Bundesgenossen geschlossen wurden (CIA IV 61 a, 96), setzten fest, dass der Process am Wohnort des Beklagten entschieden wurde, [Demosth.] VII 13. CIA II 11. In Athen gehörten diese Streitigkeiten vor die Thesmotheten, Arist. resp. Ath. 59, 6. Sie waren verschieden von den ἐμπορικαί (s. d.), welche nur für überseeischen Handel und zwar für Verträge aus und nach dem attischen Handelsmarkte galten. Die Bestimmung über das Forum des Beklagten war wahrscheinlich den meisten σύμβολα gemeinsam; vgl. Platner Proz. und Klagen I 105ff. Goodwin Am. journ. phil. I 4ff. Stahl De sociorum Att. iudiciis, Münster 1881. Schoemann-Lipsius Att. Proz. 994ff.