Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Klage wegen Gewalttätigkeit
Band III,1 (1897) S. 380 (IA)–381 (IA)
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Βιαίων δίκη.[WS 1] Klage wegen Gewalttätigkeit findet zwar wegen aller Gewaltthätigkeit statt (Harpokr.), doch wird sie besonders für zwei Fälle erwähnt. Einmal nämlich wurde sie gegen den in Anwendung gebracht, welcher eine bewegliche Sache jemandem mit Gewalt entriss, und da auch Sclaven unter die beweglichen Güter gehörten, so konnte auch gegen gewaltthätigen Sclavenraub und die gesetzwidrige ἀφαίρεσις εἰς ἐλευθερίαν diese Klage in Anwendung gebracht werden (Plat. Leg. XI 914 e). Eines Falles dieser Art gedenkt Lysias (XXIII 9f.). Pankleon hatte sich widerrechtlich eingebürgert, wird verklagt und von mehreren als Sclave in Anspruch genommen, von anderen aber mit Gewalt ihnen entrissen, wodurch sie sich der β. δ. blossstellen. In solchen Fällen erhielt der Beschädigte Schadenersatz, und eben so viel musste an den Staat bezahlt werden (Demosth. XXI 44). Der zweite Fall, wo diese Klage in Anwendung kommt, ist, wenn jemand an einem freien Knaben, einer Jungfrau oder Frau Notzucht verübte oder sie in der Absicht raubte, um Unzucht mit ihr zu treiben. In diesem Falle heisst die Klage bei den Spätern βίας δίκη (Schol. Plat rep. V 464), welche Benennung bei keinem Älteren vorkommt. Nach Plut. Sol. 23 musste der schuldig Befundene 100 Drachmen Strafe bezahlen, eine unverhältnismässig geringe Strafe, zumal wenn man damit vergleicht, was Lukian. Hermotim. 81 erzählen lässt. Ein junger Mann raubte die Tochter seines Nachbars, schändete sie und beschwichtigte, um der β. δ. zu entgehen, den vermögenslosen Vater des Mädchens mit einem Talente. Lysias bemerkt (I 32), dass man nach einem Gesetz, in der β. δ. schuldig befunden, den Schaden doppelt habe ersetzen müssen (διπλὴν τὴν βλάβην ὀφείλειν). Wahrscheinlich ist also in späterer Zeit die Strafe verschärft worden. Denn da der Schaden jetzt abgeschätzt werden musste, so konnte die Strafe sehr hoch ausfallen. Die Klage wurde im ersten Falle von dem Beschädigten angestellt, im zweiten Falle wohl vom κύριος der Beschädigten. Übrigens stand es dem letzteren auch frei, das Vergehen durch die öffentliche Klage ὕβρεως (s. d.) zu verfolgen (Demosth. XXI 47), ja wenn er den Vergewaltiger auf der That betraf, so verlieh er das Gesetz ihm das Recht straffreier Tötung (Demosth. ΧΧIIΙ 53), ganz ebenso wie gegen den Verführer (trotz Lys. I 31). Die Privatklagen [381] wegen Gewaltthat wurden bei den 40 δικασταὶ κατὰ δήμους angebracht (Demosth. XXXVII 33. Schol. Plat. a. a. O.). S. Heffter Gerichtsverfass. 247. Meier-Lipsius Att. Proc. 643f. Platner Proc. u. Klagen II 176–183. 213. Hermann-Thalheim Rechtsalt. 26. 37.

Anmerkung (Wikisource)

  1. transkribiert: Biaion dike.