MKL1888:Zunft
[991] Zunft, ehemals fachgenossenschaftliche Verbände von zum Gewerbebetrieb berechtigten Handwerkern eines Gewerbes oder noch verwandter Gewerbe zum Zweck der Förderung ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Interessen, insbesondere der Betreibung dieser Gewerbe nach gewissen Regeln, unter besondern Statuten (Zunftartikel), eignen, meist selbstgewählten Vorstehern, welche in den Versammlungen der Genossen (Morgensprachen) den Vorsitz führten, und mit der Befugnis, alle andern Personen vom Betrieb dieser Gewerbe in dem [992] betreffenden Bezirk auszuschließen (Zunftzwang). In ihren bessern Zeiten betrachteten sich die Zünfte als Brüderschaften mit gegenseitigen Unterstützungspflichten der Genossen. Innerhalb der Zünfte waren vielfach die Gesellen zu Gesellenbrüderschaften oder Gesellenladen organisiert, um einander in Krankheitsfällen etc. zu unterstützen. Diese Gesellenverbände, welche anfangs der Z. nicht feindlich gegenüberstanden, machten es sich später mehr und mehr zur Aufgabe, ihr Interesse den Meistern gegenüber zu wahren. Über die Entstehung und Geschichte der Zünfte vgl. Zunftwesen.