Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schiffspapiere“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 14 (1889), Seite 464465
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Schiffspapiere. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 464–465. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Schiffspapiere (Version vom 09.11.2022)

[464] Schiffspapiere (Papiers de bord, Lettres de mer), Urkunden, welche an Bord eins Schiffs zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung zu führen sind. Diese S., deren Erfordernis durch die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten verschieden bestimmt ist, sind namentlich zur Feststellung der Nationalität und für den Fall eines Seekriegs zur Feststellung der Neutralität des Schiffs notwendig. Wesentlich sind das Schiffscertifikat, d. h. eine Urkunde zur Bescheinigung des Eintrags des Schiffs in das Schiffsregister (s. d.), und der Meßbrief (s. Schiffsvermessung). Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch ist ferner für Seeschiffe das Schiffsjournal (s. d.) obligatorisch. Die deutsche Seemannsordnung schreibt ferner die Mitführung der Musterrolle vor, welche von den Seemannsämtern auszustellen ist und Namen und Nationalität des Schiffs, [465] Namen und Wohnort des Schiffers, Namen, Wohnort und dienstliche Stellung jedes Schiffsmanns und die Bestimmungen des Heuervertrags einschließlich etwaniger besonderer Verabredungen enthalten muß. Außerdem werden aber auch der Gesundheitspaß, wo ein solcher erforderlich ist, die Chartepartie (s. d.), Konnossemente (s. d.) u. dgl. als S. bezeichnet. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 480, 486–489, 592; Deutsche Seemannsordnung, § 10–23, 34, 46 f., 57, 77, 80, 85, 99.