MKL1888:Schiffsregister

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schiffsregister“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Schiffsregister“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 14 (1889), Seite 465
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Schiffsregister
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Schiffsregister. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 465. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Schiffsregister (Version vom 28.09.2021)

[465] Schiffsregister, amtliches Verzeichnis der Kauffahrteischiffe, welche zur Führung der Nationalflagge befugt sind. Nach dem deutschen Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 25. Okt. 1867 und dem Nachtragsgesetz vom 23. Dez. 1888 kann ein zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmtes Schiff nur in das S. desjenigen Hafens eingetragen werden, von welchem aus die Seefahrt mit ihm betrieben werden soll (Heimatshafen, Registerhafen). Die Behörden, welche das S. zu führen haben (Registerbehörden), sind durch die Landesgesetze zu bestimmen; gewöhnlich sind die mit der Handhabung der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten Gerichtsbehörden damit beauftragt. Die Eintragung des Schiffs in das S. muß enthalten den Namen und die Gattung des Schiffs, seine Größe und Tragfähigkeit, Zeit und Ort der Erbauung, die Angabe des Heimatshafens, die Bezeichnung des Reeders oder der Mitreeder und bei juristischen Personen auch die Angabe des Orts, an welchem dieselbe ihren Sitz hat, bei Genossenschaften und Handelsgesellschaften überdies auch die Firma, ferner den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigentums des Schiffs oder der einzelnen Schiffsanteile beruht, die Nationalität des Reeders oder der Mitreeder und den Tag der Eintragung des Schiffs. Über diesen Eintrag des Schiffs in das S. wird von der Registerbehörde das Schiffscertifikat, d. h. eine mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde, ausgefertigt, welche zum Nachweis des Rechts, die Reichsflagge zu führen, erforderlich ist und zugleich die Stelle eines Seepasses vertritt. Vor Eintragung des Schiffs ins S. und vor Ausfertigung des Certifikats darf das Recht, die Reichsflagge zu führen, überhaupt nicht ausgeübt werden. Es ist jedoch Schiffen von nicht mehr als 50 cbm Bruttoraumgehalt (s. Schiffsvermessung) nachgelassen, die Reichsflagge auch ohne Eintragung in das S. und Erteilung des Certifikats zu führen. Auch die Ergebnisse der Schiffsvermessung sind in das Schiffscertifikat mit aufzunehmen. Vgl. Reichsgesetz vom 28. Juni 1873, betreffend die Registrierung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe.