Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schiffsmakler“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 14 (1889), Seite 464
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Schiffsmakler. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 464. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Schiffsmakler (Version vom 08.11.2022)

[464] Schiffsmakler (Frachtmakler, Güterbestatter, Schiffsklarierer, Schiffsprokureure), Personen, welche gewerbsmäßig die Versendung zur See besorgen und in der Regel amtlich verpflichtet sind. Makler (s. d.), welche Schiffsmakelei betreiben, dürfen nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 70) den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in andrer ortsüblicher Weise Hilfsdienste leisten. Auch besorgen die S. in der Regel das Ausklarieren des Schiffs sowie das Einklarieren ankommender Schiffe (s. Klarieren).