MKL1888:Schiffsmannschaft
[464] Schiffsmannschaft (Schiffsbesatzung), die zum Schiffsdienst bestimmte Mannschaft eines Schiffs. Nach der deutschen Seemannsordnung werden auch die Schiffsoffiziere mit Ausschluß des Schiffers zur S. gerechnet, desgleichen ist unter Schiffsmann auch jeder Schiffsoffizier (erster, zweiter Steuermann, Bootsmann) mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. Personen, welche, ohne zur S. zu gehören, auf einem Schiff als Ärzte, Maschinisten, Aufwärter oder in andrer Eigenschaft angestellt sind, haben dieselben Rechte und Pflichten wie die eigentliche S. Zu der S. gehören ferner die Matrosen (s. d.) und Schiffsjungen (s. d.). Nach der deutschen Seemannsordnung, deren Bestimmungen in dieser Hinsicht an die Stelle des deutschen Handelsgesetzbuchs getreten sind, darf niemand als Schiffsmann in Dienst treten, bevor er sich über Namen, Heimat und Alter vor einem Seemannsamt ausgewiesen und von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat. Der mit dem Schiffsmann abgeschlossene Heuervertrag ist vor dem Seemannsamt zu verlautbaren (sogen. Anmusterung), und diese Anmusterungsverhandlung wird vom Seemannsamt als Musterrolle ausgefertigt (s. Heuer). Die S. steht unter der Disziplinargewalt des Schiffers (s. d.).