MKL1888:Nachschlüssel
[968] Nachschlüssel, ein zum Zweck der Verwendung an Stelle des für ein Schloß bestimmten Schlüssels nachgemachter Schlüssel (s. d.). Da N. nicht selten in unredlicher Absicht angefertigt werden, so sind Schlosser, die ohne polizeiliche Erlaubnis N. (wie auch Dietriche) verabfolgen, mit Strafe bedroht und zwar nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 369, Ziff. 1) mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis zu 4 Wochen.